Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Das kann auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten: Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.2.2018, XII ZR 94/17). Geklagt hatte eine Ehefrau. Sie unterhielt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für einen auf den Ehemann zugelassenen Pkw. Der Ehemann kündigte die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1.1.2015. Der Versicherer fertigte einen neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Es entstanden Reparaturkosten von 12.600,00 EUR. Daraufhin widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkaskoversicherung und verlangte den Unfallschaden ersetzt.
Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der BGH stütze seine Entscheidung auf § 1357 BGB. Danach darf jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen.
Das Gesetz kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie ist. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt.
Das war hier der Fall. Der Pkw war das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Er war auf den Ehemann zugelassen. Die Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 EUR bewegten sich in einem angemessenen Rahmen für die Bedarfsdeckung der Familie. Daher mussten sich die Ehegatten vorher auch nicht über den Abschluss der Vollkaskoversicherung verständigen.
Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, sind beide Ehegatten am Vertrag mitberechtigt. Sie werden zu Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger grundsätzlich nur gemeinsam kündigen. Diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der den anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich verpflichtet hat.
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