Geldwäsche: Notwendige Feststellungen zur Vortat

Der Bundesgerichtshof (4 StR 384/15) hat nochmals festgestellt, dass die notwendigen Feststellungen zur Vortat bei der Geldwäsche nicht zu hoch anzusetzen sind:

Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vor- taten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in gro- ben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäsche- tatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausge- schlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geld- wäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht be- kannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.

Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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