Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

Strafbarkeit von Geldwäsche – Rechtsanwalt für Geldwäsche Ferner: Die Geldwäsche gehört mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten zu den Delikten mit durchaus gehobenem Strafrahmen, der auch noch auf 6 Monate mindestens ansteigt wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Als Strafverteidiger war ich in verschiedenen Fällen vorgeworfener Geldwäsche tätig, wobei sich immer wieder ähnliche Probleme rund um die Geldwäsche ergeben.

Im Folgenden einige allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit der Geldwäsche von Ihrem Rechtsanwalt für Geldwäsche. Betroffene sind gut Beraten, sich frühzeitig – bereits im Ermittlungsverfahren – um eine Verteidigung zu bemühen. Nicht zuletzt, weil mit der leichtfertigen Geldwäsche auch bei schlichter Unachtsamkeit eine Strafbarkeit im Raum steht. Ich selber war in mehreren Fällen auch umfangreicher Geldwäschevorwürfe tätig.

Geldwäsche: Gesetzessystematik

Die Strafbarkeit der Geldwäsche fängt mit einem Blick in den Tatbestand der Geldwäsche, §261 StGB, an:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.verbirgt,
2.in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.sich oder einem Dritten verschafft oder
4.verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit bis zu fünf Jahren oder mit bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

Wegen Geldwäsche macht sich also derjenige strafbar, der eine der in § 261 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-4 StGB beschriebenen Tathandlungen in Bezug auf einen Gegenstand vornimmt, der „aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“, sich also im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt. Dies ist bei Taterträgen (§ 73 StGB) oder Tatprodukten (§ 74 Abs. 1 Alt. 1 StGB) einer Vortat ohne Weiteres der Fall, wird aber schon bei Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB) der Vortat nur in Ausnahmefällen bejaht, im Übrigen aber ganz überwiegend verneint. Für bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB lässt sich der für die Geldwäsche erforderliche Kausalzusammenhang mit der Vortat erst recht nicht herleiten. Hierbei handelt es sich nämlich um bloße Beziehungsgegenstände, die – anders als Tatprodukte – zur Zeit der Tatbegehung bereits existent waren und die bei der Tatbegehung – anders als Tatmittel oder -werkzeuge – eine rein passive Verwendungsrolle einnehmen, weil schon ihr bloßer Gebrauch den Straftatbestand erfüllt: Tatobjekte sind daher nicht geldwäschetauglich, weil sie notwendiger Gegenstand der Vortat sind und nicht aus ihr „herrühren“ (so ausdrücklich Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22).

Hinweis: Früher gab es einen Tatenkatalog tauglicher Vortaten, der ist heute – seit der Reform der Geldwäsche – nicht mehr vorhanden, es genügt jede rechtswidrige Vortat.

Rechtsanwalt für Geldwäsche: Fachanwalt für Strafrecht Ferner bei Geldwäsche

Der Vorwurf Geldwäsche kann schnell sehr schlimm werden – zum einen drohen überraschend schnell Mindestfreiheitsstrafen; darüber hinaus droht die Einziehung weitergeleiteter Gelder, was ruinös sein kann.

Geldwäsche: Verteidigungstaktik des Rechtsanwalt für Geldwäsche

Bei Verteidigung im Rahmen des Vorwurfs der Geldwäsche sind zwingend die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen. Allerdings bietet sich die Option der leichtfertigen Handlung, eines quasi „minder schweren Falls“ nach §261 Abs.6 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der erheblich gearbeitet werden kann.

Die Geldwäsche kommt nicht nur im Bereich organisierter Kriminalität, sondern insbesondere auch im IT-Strafrecht, hier speziell bei sogenannten Finanzagenten im Rahmen von Phishing, in Betracht. Auch digitale Zahlungsdienstleister sind immer wieder im Fokus beim Kampf gegen die Geldwäsche. Aber auch bei Warenbetrügereien kann eine Geldwäsche und leichtfertige Geldwäsche, ebenso wie ein Betrug, in Betracht kommen, wenn jemand – vorsätzlich oder fahrlässig – betrügerisch (in Shops) gekaufte Waren annimmt und an Dritte weiterleitet. Die übliche Verteidigung, dass man doch gar nicht abschließend wusste, dass es hier um Geld aus einer kriminellen Vortat ging, verfängt regelmäßig nicht:

Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 StR 384/15NStZ 2016, 538; Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02BGHR StGB § 261 Vortat 1). Es muss nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99wistra 2000, 67).

BGH, 5 StR 100/18

Es gibt eine Vielzahl von Geldquellen für inkriminiertes Geld: Schwarzarbeit, Drogenhandel, , illegales , Waffenhandel und Korruption spielen eine ganz erhebliche Rolle; Straftäter erlangen durch diese Handlungen erhebliche Summen "schmutzigen Geldes", natürlich überwiegend in Bar. Diese werden durch die Geldwäsche "sauber gewaschen". Sie werden also in den Finanzkreislauf eingebracht und etwa durch verschiedene Konten und Firmen geschleust.

Am Ende ist nicht mehr zu erkennen, woher die Gelder kommen und wem sie eigentlich gehören. Das Geld wird im normalen Wirtschaftsverkehr nutzbar, etwa zum Erwerb von Immobilien oder anderen Gütern.

Geldwäsche wird nach deutschem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet (§ 261 StGB). Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 Abs. 5 StGB).

Die meisten europäischen sowie nicht-europäischen Strafverfolgungsbehörden, Deutschland mit eingeschlossen, müssen zunächst die rechtswidrige Tat als Vortat zur Geldwäsche nachweisen, um eine Verurteilung der Täter wegen Geldwäsche zu erreichen. Unerklärbare Vermögenswerte sind für eine Verurteilung dabei zwar nicht ausreichend - können aber Anlass für eine Einziehung der Vermögenswerte geben! Für die strafrechtliche Relevanz muss dagegen eine Verbindung zwischen verdächtigen Finanzmitteln ohne erkennbare legale Quelle und einer Vortat hergestellt werden können. Kann dieser Zusammenhang nicht bewiesen werden, kommt es ggf. zu Verurteilungen wegen leichtfertiger Geldwäsche aufgrund einer Tätigkeit als Finanzagent mit Betrug bzw. als Vortat.

Die Geldwäsche ist auch für sogenannte Finanzagenten von Bedeutung. Bei Finanzagenten handelt es sich um Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Dort eingehende Beträge leiten sie gegen Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiter.

Oftmals handelt es sich dabei um (arglose) Bürgerinnen und Bürger, die von Geldwäschern für ihre Zwecke missbraucht werden. Finanzagenten drohen dabei Strafen wegen Geldwäsche. Besonders verdächtig sind Anzeigen in Zeitungen oder im Internet, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird. Diese sollen oftmals die gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Inzwischen wird dabei professionell getäuscht, etwa durch Vorlage von Arbeitsverträgen und dem eindringlichen Versprechen einer seriösen Tätigkeit. Informieren Sie sich über Finanzagenten hier bei uns. 

Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen haben zum Ziel, Vermögenswerte aufzuspüren und die Geldwäschehandlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen. Bei verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen werden verdächtige Finanztransaktionen durch Auswertungen und Ermittlungen unabhängig von einem konkreten Grunddelikt geführt. Oft sind es die Banken, die bei einem Verdacht auf Geldwäsche eine Mitteilung an die Behörden herausgeben und dadurch Ermittlungen auslösen - etwa wenn jemand, der Geld vom Jobcenter erhält, plötzlich Corona-Subventionen überwiesen erhält oder grosse Bareinzahlungen vornimmt; zahlreiche eingehende Überweisungen können zudem einen Bank-Internen Betrugsverdacht auslösen.

Bei Finanzagenten kann man sehr oft die ohne weitere Konsequenz erreichen - wenn man weiß was man tut. Es gibt auch Fälle wie diesen: Der uneinsichtige Mandant hatte fünfstellige Beträge in die Türkei gewaschen und erhielt 3 Jahre Freiheitsstrafe! Unsere Revision beim Bundesgerichtshof war aber erfolgreich ... die breite Masse unserer Mandanten erhält als Finanzagenten Einstellungen! Im Übrigen, wenn eine vorsätzliche Geldwäsche vorliegt, erledigen wir es als Einstellungen mit Geldauflage oder kleine Geldstrafe, insgesamt kann man die Sachen gut verteidigen (wenn kein krasser Fall vorliegt)

Geldwäschegesetz: Was ist Tatobjekt einer Geldwäsche?

Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst:

Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BT-Drucks. 12/989 S. 2712/3533 S. 12; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15NStZ 2017, 28, 29 mwN).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten Begriffs des „Herrührens“ eine für Geldwäsche typische Kette von Verwertungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BT-Drucks. 12/989, S. 2712/3533, S. 12).

Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09BGHSt 53, 205, 209; vom 26. November 2009 – 5 StR 91/09NStZ-RR 2010, 109, 111) und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BT-Drucks. 12/3533, S. 12).

BGH, 5 StR 100/18

Weiterhin gehören dazu auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es für die Frage einer Geldwäsche entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (si auch BGH, 2 StR 185/20). Maßgeblich für die Prüfung, ob der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtsumme bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist, ist der Zeitpunkt der Tatbegehung. Gleiches gilt für die Bestimmung der Bemakelungsquote bei der Prüfung, ob es sich bei dem mit inkriminierten Geldern erworbenen Gegenstand überhaupt um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (BGH, 2 StR 185/20).

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Mehrere Geldwäschehandlungen – eine Straftat?

Rechtsanwalt für Geldwäsche: § 261 StGB ist ein selbständiges Delikt. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen zunächst eigenständig zu beurteilen und mehrere Geldwäschehandlungen sind somit nicht bereits deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. § 261 StGB ist insoweit mit dem BGH eine eigenständige Strafvorschrift und nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat:

Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigenständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, aaO, S. 152). Verschafft sich ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei mehreren Gelegenheiten (Bar-)Geldbeträge, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97BGHSt 43, 149, 151). Gleiches gilt beim Eingang von bemakelten Geldbeträgen auf ein vom Täter beherrschtes Konto, die von ihm dort nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedenfalls vorübergehend verwahrt werden. Mit anschließenden Verwendungshandlungen im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch strafbewehrte Verfügungen des Täters über das deliktisch erlangte Giralgeld in Form von Überweisungen oder Barabhebungen besteht dagegen grundsätzlich eine natürliche Handlungseinheit (Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

BGH, 5 StR 100/18

Verwahrt ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bei mehreren Gelegenheiten geldwäschetaugliche Gegenstände, so ist, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 37 mwN; vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt, 43, 149, 151).

BGH, 2 StR 281/18

Bei einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und einem einheitlichen Tatplanes liegt also Handlungseinheit vor – anders ist das in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof von Tatmehrheit ausgeht. So etwa bei einem sich über mehrere Monate erstreckenden Eingang bemakelter Geldbeträge auf einem vom Täter beherrschten Konto (vgl. BGH, 5 StR 100/18) oder der mehrfachen nicht durch einen einheitlichen Entschluss geprägten Entgegennahme inkriminierter Gelder (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 152) eine tatmehrheitliche Begehung angenommen hat.

Anwalt für Strafrecht - Strafverteidiger Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner

Strafverteidiger & Rechtsanwalt für Geldwäsche

Geldwäsche und das Geldwäschegesetz sind kompliziertes Terrain – gerade Unternehmen sollten sich frühzeitig um entsprechende Beratung durch einen Strafverteidiger suchen, etwa auch ergänzend im Rahmen der Beratung durch Banken- und Kapitalmarktrechtler.


Wann ist eine leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?

Nicht nur die vorsätzliche Geldwäsche sondern auch die leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.

Wenn man sich also darauf beruft, in seiner Naivität oder Gutgläubigkeit ausgenutzt worden zu sein durch Dritte, etwa als so genannter Finanzagent, so steht dennoch ein strafbares Verhalten im Raum – wenn nämlich der Vorwurf einer leichtfertig betriebenen Geldwäsche im Raum stehen kann. Auch und gerade hier ist ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ratsam: Denn reine Hilfehandlungen können bereits eine eigene Geldwäsche darstellen können und hier schon das Vorhalten eines Kontos den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann.

In einem beim BGH (4 StR 312/14) entschiedenen Fall zur leichtfertigen Geldwäsche ging es um einen solchen gutgläubigen Kontoinhaber, der sich – wie so oft – anhören musste, dass es mit der Gutgläubigkeit nicht weit her sein kann, „man muss sich ja was denken können“. Ein typisches und fehlerhaftes Argument, wie der BGH nun klar stellt. So führt der BGH hier aus:

Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten -Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitge- teilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ferner vermögen (…) die (…) getroffenen Feststellungen auch (…) nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).

Die Entscheidung des BGH zur leichtfertigen Geldwäsche verdient Zustimmung und ist als Mahnung an die Instanzrechtsprechung zu verstehen: Keineswegs ist vorschnell eine (leichtfertige) Geldwäsche eines Finanzagenten anzunehmen, insbesondere nicht, weil sich „irgendein“ krimineller Hintergrund aufdrängen soll.

Geldwäsche: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf verteidigt beim Vorwurf der Geldwäsche

Der Vorwurf der Geldwäsche kann ganz erhebliche Konsequenzen haben, insbesondere auch finanzielle Konsequenzen!

Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Geldwäsche

Für die Tathandlungen der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich ausreichend ist. Das hier zu fordernde „billigende in Kauf nehmen“ muss sich dabei auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben.

Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (KG, (2) 121 Ss 11/19 (18/19)).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/oder Leichtfertigkeit (§ 261Abs. 5 StGB) verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist.

Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche

Auch die Selbstgeldwäsche ist strafbar: Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine gegenüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Allerdings ist es recht kompliziert, weswegen ein Rechtsanwalt für Geldwäsche hilfreich ist: Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (BGH, 5 StR 234/18).

„Verwahren“ im Sinne einer Geldwäsche

„Verwahren“ im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu er- halten (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 32; vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, juris Rn. 23). Darunter ist bei Sachen die bewuss- te Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) – dazu auch BGH, StR 281/18.

Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?

Die Geldwäsche ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt, insbesondere bei umfangreichen Taten oder wenn die Anklage bereits zum Schöffengericht erfolgt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht, ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ist hinzuzuziehen. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass je nach Umfang durchaus beim Landgericht angeklagt wird, somit stünde hier dann eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

Strafverteidigung beim Vorwurf der Geldwäsche

Ich habe Fälle der Geldwäsche vor dem Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich aus Dummheit und Spontaneität ergeben haben.

Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade bei durch Geldwäsche eingetretenem finanziellen Schaden bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem Geldwäsche vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.