Filesharing-Abmahnung: Vorsicht beim Hash-Wert

Bei Filesharing-Abmahnungen wird der so genannte “Hash-Wert” einer Datei zur Identifizierung heran gezogen. Abmahnungen beziehen sich dann neben diversen Daten u.a. auf den Hash-Wert mit dem klar gestellt werden soll, dass die benannte Datei auch wirklich in einer “Tauschbörse” angeboten wurde. Doch Vorsicht, es lohnt sich häufig genau hinzusehen, zwei Beispiele.

Beispiel 1: Die Torrent Datei
Das Amtsgericht München (111 C 13236/12) zeigte sich einsichtig, als ein Abgemahnter darauf verwies, dass der Hash-Wert nicht zu der benannten Datei passte. Vielmehr war zu sehen, dass der Hash-Wert zu der so genannten Torrent-Datei gehörte, die nur speichert, wo auf die eigentliche Zieldatei zugegriffen werden kann (eine Art Adress-Datei). Das reichte dem Amtsgericht nicht mehr, die Klage wurde abgewiesen.

Beispiel 2: Der verwirrte Abmahner
Interessant war eine Abmahnung, die ich kürzlich zur Bearbeitung erhielt: Jemand wurde wegen des Werkes A abgemahnt, sagte mir im Vertrauen dazu, dass er das sehr ähnlich klingende Werk B heruntergeladen habe. In beiden Fällen geht es um Chart-Container, die sich im Titel lediglich in einem Wort unterscheiden. Eine kurze Prüfung des Hash Wertes zeigte dann, dass der Abmahner, der die Titel aus Werk A abmahnte (und dieses auch benannte) als Hash-Wert in der Abmahnung den des Werkes B bezeichnete.

Es bleibt damit dabei, genau hinzusehen – nicht selten lohnt es sich, den Hash-Wert zu prüfen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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