Fälschung beweiserheblicher Daten kann Computerbetrug verklammern

Der Bundesgerichtshof (1 StR 22/21) hat klargestellt, dass mehrere Computerbetrugs-Taten verklammert werden können, wenn diese unter Rückgriff auf ein einmalig (und zu diesem Zweck) mit falschen Daten angelegtes Kundenkonto zu Stande kommen:

Die rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Landgericht hält der Überprüfung (…) nicht stand. Speichert der Täter – hier durch die Anlage von Kundenkonten bei der B. (…) – beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269 Abs. 1 StGB und macht er von diesen Daten im Anschluss plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat nach § 269 Abs. 1 StGB auszugehen.

Dies hat zur Folge, dass die betrügerischen Fahrkartenbestellungen, die der Angeklagte durch die täuschende Verwendung eines Accounts bei der B. begangen hat (§ 263a Abs. 1 StGB), jeweils zur Tateinheit verbunden werden (…).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.