Der Bundesgerichtshof (1 StR 22/21) hat klargestellt, dass mehrere Computerbetrugs-Taten verklammert werden können, wenn diese unter Rückgriff auf ein einmalig (und zu diesem Zweck) mit falschen Daten angelegtes Kundenkonto zu Stande kommen:
Die rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Landgericht hält der Überprüfung (…) nicht stand. Speichert der Täter – hier durch die Anlage von Kundenkonten bei der B. (…) – beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269 Abs. 1 StGB und macht er von diesen Daten im Anschluss plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat nach § 269 Abs. 1 StGB auszugehen.
Dies hat zur Folge, dass die betrügerischen Fahrkartenbestellungen, die der Angeklagte durch die täuschende Verwendung eines Accounts bei der B. begangen hat (§ 263a Abs. 1 StGB), jeweils zur Tateinheit verbunden werden (…).
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