In einem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rechtssache C-367/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur Beweislast bei der Erschöpfung von Rechten aus Unionsmarken in selektiven Vertriebssystemen getroffen. Der Fall betrifft Hewlett Packard Development Company LP gegen Senetic S.A.
Sachverhalt
Die Klage von Hewlett Packard richtete sich gegen Senetic wegen der Vermarktung von Computern, die mit Unionsmarken versehen waren, für die Hewlett Packard Inhaberin der Rechte ist. Senetic hatte die Ware von im EWR ansässigen Händlern erworben, die nicht autorisierte Vertragshändler von Hewlett Packard waren.
Entscheidung des EuGH
- Beweislastumkehr bei selektiven Vertriebssystemen: Das Gericht entschied, dass unter bestimmten Umständen die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer Unionsmarke auf den Markeninhaber übertragen werden kann. Dies ist der Fall, wenn Waren keine Kennzeichnungen aufweisen, die es Dritten ermöglichen, den Markt zu bestimmen, auf dem sie vertrieben werden, und sie über ein selektives Vertriebsnetz verteilt werden.
- Schwierigkeit der Nachweisführung für Dritte: Da es für einen unabhängigen Händler wie Senetic schwer sein kann, die Erschöpfung der Markenrechte nachzuweisen, insbesondere wenn keine Informationen über den Vertriebsmarkt vorliegen, sah der EuGH die Notwendigkeit einer Modifizierung der Beweislastverteilung.
- Einhaltung der Grundsätze des freien Warenverkehrs: Die Entscheidung berücksichtigt die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Markenrechten und den Grundsätzen des freien Warenverkehrs herzustellen.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Vertriebspraktiken in selektiven Vertriebssystemen. Markeninhaber müssen berücksichtigen, dass sie unter Umständen die Beweislast für das erstmalige Inverkehrbringen der Ware im EWR tragen, um ihre Markenrechte durchzusetzen.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position unabhängiger Händler in selektiven Vertriebssystemen, indem sie die Beweislastverteilung anpasst und damit den freien Warenverkehr fördert. Sie trägt zur Ausgewogenheit zwischen Markenschutz und Marktzugang bei.
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