Das Landgericht Krefeld, 24 Qs 6/20, hat entschieden, dass die Einfuhr von Aufbauten für Netzbetten ohne Bettrahmen vom selben Hersteller der Netzbetten, von dem zuvor komplette Netzbetten bezogen wurden, keine verbotene „Einfuhr von in Anhang II“ der EU-Anti-Folter-Verordnung „aufgeführten Gütern“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Nr. 3 AWG (a.F.) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 S./UAbs. 1 EU-Anti-Folter-VO.
Nr. 2.8 des Anhangs II der EU-Anti-Folter-Verordnung nennt als verbotene Güter lediglich (vollständige) „Netzbetten“. Diese werden definiert als „Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die eine Person in dem Bett einschließen, wobei mindestens eine der Begrenzungen (Seiten oder Oberseite) mit Netzen versehen ist, die nur von außen geöffnet werden können“. Die Netze solcher Betten selbst werden nicht aufgeführt und fallen somit nicht unter das Verbot. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) schließt es die konkrete Definition des Netzbetts insbesondere aus, die hier eingeführten Netze als mögliche Aufbauten eines Netzbetts als Netzbett selbst zu qualifizieren.
Die Einfuhr von Netzen begründet auch vor dem Hintergrund des Umgehungsschutzes aus der Anmerkung Nr. 2 zu Anhang II der EU-Anti-Folter-Verordnung keine Strafbarkeit:
Diese Anmerkung lautet: „Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.“ Dem Wortlaut nach handelt es sich bei den importierten Netzen nicht um „erfasste Bestandteile“ im vorgenannten Sinn. Denn „erfasst“ werden in der Liste des Anhang II alleine „Netzbetten“, nicht jedoch deren Netze oder andere Bestandteile (anders etwa unter Nr. 1.1 der Liste: „Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile„; vgl. auch Nr. 2.2 der Liste aus Anhang III zur EU-Anti-Folter-VO: „Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten. Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: […]). Nach dem Wortlaut der Anmerkung unterfallen dem Umgehungsschutz lediglich Güter aus der Liste in Anhang II, welche wiederum Bestandteile eines von der Liste nicht erfassten Gutes darstellen. Dass die hier importierten Netze nicht unter die Anmerkung Nr. 2 fallen, folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 4 i.V.m. Anhang II EU-Anti-Folter-VO. Verboten sind alleine die in Anhang II aufgeführten Güter; dieses Verbot soll nicht dadurch umgangen werden, dass solche Güter „versteckt“ in anderen Gütern ausgeführt, nach Ankunft am Zielort leicht entfernt oder für andere Zwecke (als das „getarnte Gut“) – nämlich zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (vgl. Überschrift des Kapitels II der EU-Anti-Folter-VO) verwendet werden können. Auf Bestandteile eines erfassten Gutes, das selbst nicht in der Liste in Anhang II erfasst ist, trifft dies nicht zu. Denn einzelne Bestandteile der in der Liste aufgeführten Güter sind für sich genommen grundsätzlich neutrale Gegenstände (mit Ausnahme der speziell hierzu angefertigten Klingen für Fallbeile, die dementsprechend auch von Anhang II erfasst sind [Nr. 1.1]); erst ihre Zusammensetzung mit anderen Bestandteilen kann zum Vorliegen eines von Anhang II erfassten Gutes führen. Dass der europäische Normgeber auch neutrale Gegenstände unter ein generelles Verbot stellen wollte, ist nicht naheliegend. Schließlich erfasst Anmerkung Nr. 2 auch deshalb nicht den Import von Netzen, weil sich der Umgehungsschutz lediglich auf das „Ausführen“ der genannten erfassten Bestandteile bezieht, nicht aber auf die Einfuhr oder eine technische Hilfe in diesem Zusammenhang.10
In dem Bezug von Netzen (ohne Bettgestell) liegt auch keine untersagte Annahme „technischer Hilfe“ i.S.d. § 18 Abs. 4 Nr. 4 AWG (a.F.) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 S./UAbs. 2 EU-Anti-Folter-VO. „Technische Hilfe“ ist „jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen. Sie schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein“ (Art. 2 lit. f EU-Anti-Folter-VO). Daraus folgt, dass eine technische Hilfe nur im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erbracht werden kann. Hierunter fällt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht die Lieferung von (Teilen der) nach Anhang II der EU-Anti-Folter-VO verbotenen Gütern. Diese „Dienstleistung“ wird bereits durch die Variante der „Einfuhr“ erfasst. Netze als Bestandteile eines Netzbetts sind zudem wiederum nicht in Anhang II der EU-Anti-Folter-VO erwähnt und fallen auch nicht zur Verhinderungen von Umgehungen infolge der Anmerkung Nr. 2 zum vorgenannten Anhang hierunter (siehe oben). Schließlich sind die von dem europäischen Normgeber explizit aufgeführten Beispiele für technische Hilfen wie Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder Beratungsdiensten bei der Auslegung zu berücksichtigen, welche ein Verständnis der Lieferung von Teilen der verbotenen Güter als technische Hilfe i.S.d. Norm ausschließen. Dass es sich bei der beispielhaften Aufzählung um eine Konkretisierung des Begriffs der technischen Hilfe handelt und nicht um eine Erweiterung über den eigentlichen Wortsinn hinaus, folgt aus der Verwendung der Formulierung „kann in Form von […] erfolgen“; anderenfalls hätte eine Formulierung wie „kann auch in Form von […] erfolgen“ nahegelegen. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss der weiteren Formulierung, wonach eine technische Hilfe „auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein[schließt]“.
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