Entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beim Tode eines Waffenbesitzers als Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen – sperrt nun eine (rechtskräftig ausgesprochene) Geldbuße wegen der Ordnungswidrigkeit der Nicht-Anzeige die Strafbarkeit wegen des unerlaubten Besitzes?
Der BGH (1 StR 242/19) hat klargestellt, dass die wegen Verstoßes gegen die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG normierte Anzeigepflicht in Betracht zu ziehende Ordnungswidrigkeit die gewichtigere Strafvorschrift des § 52 WaffG gerade nicht sperren kann.
Denn so der BGH, eine solche Privilegierung des den Besitz nach Versäumen der Anzeigefrist weiterhin Ausübenden ist sachlich nicht zu rechtfertigen (hierzu verweist der BGH auf OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 25/17). Im Unterschied zum Verstoß gegen eine Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG habe die Verwaltung bei unterlassener Anzeige keine Kenntnis von den Waffen. Der Ordnungswidrigkeit verbleibe zudem auch bei Vorrang der Strafnorm ein Anwendungsbereich für die Variante des Unterlassens der Anzeige.
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