In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung zur Irreführung durch sogenannte „Mogelpackungen“ getroffen.
Unter dem Aktenzeichen I ZR 43/23 befasste sich der BGH mit der Frage, wann die Verpackung eines Produkts eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich enthalten ist, und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht. Im Folgenden gehe ich auf die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen, die im Urteil aufgeworfen wurden, samt deren Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller ein Waschgel in einer Tubenverpackung vertrieben, die deutlich größer war als der eigentliche Inhalt des Produkts. Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, sah darin eine unzulässige Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Klage zunächst abgewiesen, woraufhin die Klägerin Revision beim BGH einlegte.
Rechtliche Analyse
1. Irreführung nach § 5 UWG
Der BGH stellte klar, dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliegt, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zur enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fertigpackung nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, sofern nicht die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert oder die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.
2. Marktverhaltensregelung nach § 43 Abs. 2 MessEG
Das Gericht erläuterte, dass das Verbot der Mogelpackungen gemäß § 43 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
3. Europarechtlicher Kontext
Der BGH wies darauf hin, dass § 43 Abs. 2 MessEG in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken fällt. Demnach muss die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung allein nach § 5 UWG erfolgen, da diese Regelung eine Vollharmonisierung im Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern bewirkt. Somit findet die lauterkeitsrechtliche Anwendung des § 43 Abs. 2 MessEG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG keinen Raum, soweit sie Tatbestandsmerkmale vorsieht, die dem Tatbestand des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG beziehungsweise des diese Vorschrift umsetzenden § 5 UWG fremd sind.
4. Technische und wirtschaftliche Erfordernisse
Der BGH betonte, dass eine Abweichung der relativen Füllmenge von der Verbrauchererwartung nur dann rechtserheblich ist, wenn keine technischen oder wirtschaftlichen Gründe vorliegen, die diese Abweichung notwendig machen. Im vorliegenden Fall konnte der Hersteller keine solchen Gründe darlegen, weshalb die Irreführung durch die Verpackung gegeben war.
Leitsätze
- Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG, die dem Schutz des Verkehrs vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) dient, fällt, soweit Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der in diesem Verhältnis eine Vollharmonisierung bewirkenden Richtlinie 2005/29/EG.
- Damit ist, weil insoweit die in den übrigen Absätzen des Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG vorgesehenen Ausnahmen nicht betroffen sind, für die lauterkeitsrechtliche Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG kein Raum, soweit sie Tatbestandsmerkmale – hier: das Merkmal der Bereitstellung auf dem Markt – vorsieht, die dem Tatbestand des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG beziehungsweise des diese Vorschrift umsetzenden § 5 UWG fremd sind. Die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat dann allein nach § 5 UWG zu erfolgen.
- Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) nach § 5 UWG liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium – hier: Online-Werbung – vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen
Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fertigpackung nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, sofern nicht die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert oder die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.
Mogelpackung in der Werbung: Fazit
Die Entscheidung des BGH stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Verbraucherschutzes dar. Sie verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Produktverpackungen sorgfältig darauf achten müssen, keine irreführenden Eindrücke über die enthaltene Menge zu erwecken. Verstöße gegen diese Vorgaben können als unlautere Wettbewerbshandlungen geahndet werden und haben sowohl zivilrechtliche als auch gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass sie bei Verdacht auf Mogelpackungen ihre Rechte geltend machen und auf rechtlichen Beistand zurückgreifen können, um gegen irreführende Praktiken vorzugehen.
Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und setzt klare Grenzen für die Marketingstrategien von Unternehmen. Insbesondere im Hinblick auf den zunehmenden Online-Handel ist es essenziell, dass die Verpackungen nicht nur physisch im stationären Handel, sondern auch virtuell irreführende Elemente vermeiden.
- Verordnung: Anforderungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung - 13. September 2024
- Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Arzthaftungsprozess - 13. September 2024
- Unzulässigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor Mitteilung des Ermittlungsverfahrens - 13. September 2024