Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Wie weit reicht das Ermessen des Tatgerichts bei der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gegen heranwachsende Straftäter? Diese Frage steht im Zentrum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2025 (Az. 6 StR 524/24), in dem das höchste deutsche Strafgericht eine Verurteilung wegen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte teilweise aufhob. Trotz der Schwere der Tat geht es dabei nicht nur um Prognosen künftiger Gefährlichkeit, sondern vor allem um die methodische Ausübung gerichtlicher Entscheidungsbefugnis im Jugendstrafrecht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie eng formelle und materielle Anforderungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln miteinander verflochten sind.

Sachverhalt

Der 18-jährige Angeklagte hatte am 22. April 2023 eine junge Frau unter dem Vorwand eines Drogengeschäfts in ein Waldstück gelockt. Dort schlug er sie bewusstlos, fesselte sie, vergewaltigte sie schwer und versuchte anschließend, sie durch gezielte Messerstiche in den Hals zu töten, um die Tat zu verdecken. Die Frau überlebte nur knapp. Das Landgericht Regensburg verurteilte den Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von elf Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung. Zugleich behielt es die Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG vor und ordnete die teilweise Vollstreckung der Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Der BGH hob den Maßregelausspruch sowie die sozialtherapeutische Anordnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.

Juristische Analyse

I. Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht – Voraussetzungen und Besonderheiten

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG auch gegenüber Heranwachsenden angeordnet werden. Anders als bei Erwachsenen (§ 66a StGB) steht die Entscheidung unter einem erweiterten richterlichen Ermessen. Zwar müssen die materiellen Voraussetzungen – insbesondere eine schwere Katalogtat und die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten – vorliegen. Doch selbst wenn dies der Fall ist, kann das Gericht die Maßregel anordnen, muss dies aber nicht. Diese Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen dennoch von der Maßregel abzusehen, soll sicherstellen, dass die besonderen Persönlichkeitsmerkmale junger Täter und deren entwicklungspsychologische Dynamik Berücksichtigung finden.

Der BGH verweist auf die gesetzgeberische Intention, jugendstrafrechtlich eine differenzierte Einzelfallbetrachtung zu ermöglichen und den besonderen Verhältnissen junger Täter Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 16/6562, S. 7 ff.). Die Anlehnung an die Regelung des § 66a StGB sei ausdrücklich gewollt, um eine schematische Anwendung zu vermeiden.

II. Dogmatische Anforderungen an die Ausübung des Ermessens

Kern der BGH-Kritik ist, dass das Landgericht sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat. Zwar hatte es die formellen Voraussetzungen für eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung geprüft und die Gefährlichkeitsprognose problematisiert. Es blieb jedoch offen, ob und wie das Gericht seine Entscheidungsbefugnis tatsächlich wahrgenommen hat. Der bloße Hinweis auf die Gefährlichkeit des Täters genügt nicht. Erforderlich wäre gewesen, dass sich das Urteil nachvollziehbar mit der Frage auseinandersetzt, warum trotz der erfüllten Voraussetzungen gerade bei einem Heranwachsenden die Maßregel vorbehalten werden soll – oder eben nicht.

Dabei hätte sich das Tatgericht etwa mit der Entwicklungsperspektive des Angeklagten, den möglichen Wirkungen des Strafvollzugs, therapeutischen Alternativen oder einer veränderten Lebensperspektive infolge zunehmenden Alters auseinandersetzen müssen. Auch das Spannungsverhältnis zwischen prognostischer Ungewissheit und dem besonderen Gewicht freiheitsentziehender Maßnahmen hätte reflektiert werden müssen. All dies war aus den Urteilsgründen nicht erkennbar.

III. Folgen der unterlassenen Ermessensausübung

Da das Landgericht das ihm eröffnete Ermessen nicht – oder zumindest nicht dokumentiert – ausgeübt hat, konnte der BGH die Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dies verletzt das rechtsstaatliche Gebot auf vollständige richterliche Kontrolle und führte zur Aufhebung der Maßregelentscheidung nebst zugehöriger Feststellungen (§ 349 Abs. 4 StPO). Der neue Tatrichter erhält dadurch die Möglichkeit, eine umfassende Neubewertung vorzunehmen – einschließlich einer möglichen abweichenden Entscheidung.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der Beschluss des BGH zeigt in seltener Deutlichkeit, dass selbst bei schwersten Straftaten verfahrensrechtliche Sorgfalt und rechtsstaatliches Augenmaß Vorrang behalten müssen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht reflexartig erfolgen, sondern bedarf einer nachvollziehbaren, individuellen Entscheidung – insbesondere im Jugendstrafrecht. Die Bilanz: Das Ermessen ist kein Freibrief, sondern eine Verpflichtung zur Differenzierung. Nur wer es aktiv und erkennbar ausübt, wird dem Maßstab rechtsstaatlicher Justiz gerecht.

Bedeutung für Praxis und Rechtsprechung

Die Entscheidung hat über den konkreten Einzelfall hinaus eine klare Signalwirkung für die gerichtliche Praxis: Gerade bei Maßnahmen mit derart gravierenden Auswirkungen wie der Sicherungsverwahrung ist das Tatgericht verpflichtet, sein Ermessen nicht nur theoretisch zu besitzen, sondern dieses auch konkret auszuüben und die Entscheidungsfindung im Urteil transparent zu machen. Die Anforderungen gelten umso mehr, wenn – wie im Jugendstrafrecht – zusätzlich entwicklungspsychologische Aspekte und verfassungsrechtliche Schutzgebote wirken.

Richterliche Entscheidungsfreiheit ist kein Automatismus, sondern verlangt methodisches Arbeiten. Die Entscheidung fügt sich ein in eine Linie der BGH-Rechtsprechung, die in jüngerer Zeit verstärkt auf die Sorgfalt bei der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen abstellt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.1.2021 – 4 StR 280/20; BGH, Urt. v. 6.4.2017 – 3 StR 548/16).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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