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Schlagwort: Mogelpackung (UWG)

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Entscheidung des BGH zur „Mogelpackung“ – Ein Fall von irreführender Verpackung

    Entscheidung des BGH zur „Mogelpackung“ – Ein Fall von irreführender Verpackung

    In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung zur Irreführung durch sogenannte „Mogelpackungen“ getroffen.

    Unter dem Aktenzeichen I ZR 43/23 befasste sich der BGH mit der Frage, wann die Verpackung eines Produkts eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich enthalten ist, und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht. Im Folgenden gehe ich auf die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen, die im Urteil aufgeworfen wurden, samt deren Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen.

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  • Mogelpackung 2.0: Mehr drin, manchmal weniger, auf jeden Fall teurer

    Mogelpackung 2.0: Mehr drin, manchmal weniger, auf jeden Fall teurer

    Wer ein wenig wachen Auges einkauft, der merkt sehr gut, wenn sich Packungsgrößen schrittweise ändern – auch ich erinnere mich problemlos, welche Füllmengen meine Lieblings-Chips-Sorten noch vor wenigen Jahren hatten. Insofern wird es für die meisten (mündigen) Verbraucher sicher nicht die enorme Überraschung sein, dass die Verbraucherzentrale Hamburg nun festgestellt hat, dass einige Produkte teurer wurden, etwa indem (angeblich) mehr drin ist – manchmal auch weniger – und der Preis im Handel am Ende gestiegen ist.

    Aber: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat sehr detailliert beobachtet und aufgelistet, wo sich Änderungen ergeben haben, insgesamt wird ein über 30seitiges PDF mit Produkten geboten. Wirklich sehr interessant, so wie auch die anderen Informationen rund um die Themen „Luft in der Verpackung“ oder „Teure Großpackungen“. Ich empfehle einen Blick, auch wenn der Server dort zur Zeit mitunter sehr langsam ist:

    Anmerkung: Würde die Verbraucherzentrale HH ihre Dokumente einer Creative-Commons-Lizenz unterstellen, würde ich hier sehr gerne die PDF-Datei parallel zum Download anbieten, geht aber aus urheberrechtlichen Gründen nicht. Wer es haben möchte, muss daher warten bis der Server verfügbar ist bzw. schneller ist.

    Hinweis: In dem PDF hat die Verbraucherzentrale offensichtlich die Beschriftungen durcheinander gebracht – wo „Alter Preis“ steht, sollte „Neuer Preis“ stehen. Und umgekehrt – sonst wären alle Produkte günstiger geworden.

  • Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Mogelpackung

    Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Mogelpackung

    Mogelpackung: Durch die Verwendung einer so genannten Mogelpackung kann man Verbraucher täuschen und einen Wettbewerbsverstoss begehen – der Bundesgerichtshof (I ZR 78/16) hat aber deutlich gemacht, dass man es sich hier nicht zu leicht machen darf.

    So ist als erstes zu Fragen, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht – nur dann kann die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) im Raum stehen.

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    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Weiterhin ist bei den Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist etwa für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

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  • „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    Eine „Mogelpackung“, also eine Lebensmittelverpackung die mehr Inhalt vortäuscht als da ist, ist ein wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden, so das OLG Karlsruhe (4 U 156/12). Hintergrund ist §7 II EichG, demzufolge Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein müssen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird als tatsächlich vorhanden ist. Diese Vorschrift ist zudem eine Marktverhaltsvorschrift im Sinne des §4 Nr.11 UWG, ein Verstoß somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

    Zum Thema bei uns:

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