Abmahnung: Unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht

Unberechtigte Abmhnung: Am 29. Mai 2024 entschied der (BGH) in einem bedeutenden Fall über die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht (I ZR 145/23). Diese Entscheidung wirft wesentliche rechtliche Fragestellungen auf, die sowohl für Markeninhaber als auch für Unternehmen von Interesse sind, die möglicherweise zu Unrecht abgemahnt wurden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen (Kläger) eine angemeldet, die von einem anderen Unternehmen (Beklagter) für dessen Dienstleistungen verwendet wurde. Der Beklagte mahnte daraufhin Kunden des Klägers ab und forderte sie auf, die Nutzung der Marke zu unterlassen. Der Kläger sah in diesen Abmahnungen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und verlangte Schadensersatz.

Rechtliche Analyse

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung)

Der BGH stellte klar, dass Schutzrechtsverwarnungen (Abmahnungen) nicht uneingeschränkt zulässig sind. Verwarnungen zur Abwehr von Eingriffen in Schutzrechte können beanstandet werden, wenn sie mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder wenn sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unzulässig zu beurteilen sind.

Schadensersatzanspruch

Der BGH bestätigte, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann (§ 823 Abs. 1 BGB).

Dies liegt daran, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht.

Erfordernis eines ernsthaften und endgültigen Verlangens

Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer verlangt. Es ist aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt.

Verjährungsfrist

Für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung begründet.

Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die durch die Schutzrechtsverwarnungen bewirkten Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers als rechtswidrig zu beurteilen sind. Diese Eingriffe stellen eine unmittelbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Klägers dar, da die Verwarnungen dazu führen können, dass die Abnehmer des Klägers sich der Verwarnung beugen und somit der Absatz des Klägers beeinträchtigt wird.

Leitsätze

  • Die Grundsätze, nach denen die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann, gelten nicht nur für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Waren geschützten Marke gegenüber dem Hersteller von Waren oder seinen Abnehmern mit der Behauptung ausspricht, deren Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren verletzten sein Markenrecht, sondern auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Dienstleistungen geschützten Marke gegenüber dem Anbieter von Dienstleistungen mit der Behauptung ausspricht, dessen Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihm angebotene oder erbrachte Dienstleistung verletze sein Markenrecht. Sie gelten grundsätzlich auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer solchen Marke gegenüber denjenigen ausspricht, die diese Dienstleistungen als Kunden in Anspruch nehmen.
  • Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt.
  • Für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung begründet.

Fazit

Das Urteil des BGH zur unberechtigten Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht verdeutlicht die rechtlichen Risiken und Konsequenzen für Schutzrechtsinhaber, die ihre Rechte ungerechtfertigt durchsetzen. Unternehmen, die zu Unrecht abgemahnt werden, haben Anspruch auf Schadensersatz, sofern die Verwarnung rechtswidrig und schuldhaft erfolgt. Die Entscheidung stärkt den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und sorgt für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Schutzrechtsinhaber und der Wettbewerber.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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