„Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß
Eine „Mogelpackung“, also eine Lebensmittelverpackung die mehr Inhalt vortäuscht als da ist, ist ein wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden, so das OLG Karlsruhe (4 U 156/12). Hintergrund ist §7 II EichG, demzufolge Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein müssen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird als tatsächlich vorhanden ist. Diese Vorschrift ist zudem eine Marktverhaltsvorschrift … „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß weiterlesen
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