Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Mogelpackung

Mogelpackung: Durch die Verwendung einer so genannten Mogelpackung kann man Verbraucher täuschen und einen Wettbewerbsverstoss begehen – der (I ZR 78/16) hat aber deutlich gemacht, dass man es sich hier nicht zu leicht machen darf.

So ist als erstes zu Fragen, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht – nur dann kann die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) im Raum stehen.

Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

Weiterhin ist bei den Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist etwa für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.


Aus der Entscheidung:

Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 – I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 Berg; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 – Marktführer Sport; Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 22 = WRP 2015, 1098 – TIP der Woche). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. – Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 – I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 – Dauertiefpreise; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 – Ford-Vertragspartner; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 – TIP der Woche). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 19. April 2001 – I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 – Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 – Ford-Vertragspartner; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 34 = WRP 2012, 450 – Treppenlift; Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 17 = WRP 2014, 435 – DER NEUE). Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 2 Rn. 123). Geht es um Produkte wie Lebensmittel, bei denen der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 ff. = WRP 2015, 847 – BVV/Teekanne [Himbeer-Vanille-Abenteuer]; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 34 = WRP 2014, 1184 – Original Bach-Blüten; Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 = WRP 2014, 1453 – ENERGY & VODKA; Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 15 = WRP 2016, 838 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer Gesichtscreme, die bestimmungsgemäß unmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen wird. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Kosmetika regelmäßig auf der Umverpackung gegebene kaufrelevante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet. (…)

Allerdings müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist (§ 7 Abs. 2 EichG, § 43 Abs. 2 MessEG). Eine nach diesen Vorschriften verbotene Irreführung über die Füllmenge stellt auch eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind neben dem Verbot nach § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 – I ZR 156/79, BGHZ 82, 138, 142 – Kippdeckeldose; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 300). Sie werden auch nicht durch das Irreführungsverbot gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) verdrängt. Im Streitfall geht es nicht um irreführende Angaben über Merkmale oder Funktionen eines kosmetischen Mittels, die nach den speziellen Vorschriften des Kosmetikrechts in Verbindung mit § 3a UWG zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 12 = WRP 2016, 463 – Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Gegenstand der ist vielmehr eine Täuschung über die Füllmenge eines Produkts durch die Größe der Verpackung und damit ein Gesichtspunkt, der unabhängig von Angaben zu Merkmalen und Funktionen kosmetischer Erzeugnisse für die Verbraucherentscheidung relevant werden kann. Gemäß Erwägungsgrund 51 der Kosmetik-Verordnung werden die allgemeinen Regelungen zum Täuschungsschutz im Hinblick auf solche produktübergreifenden, nicht die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Erzeugnisse betreffenden Täuschungsgesichtspunkte nicht durch die speziellen Vorschriften des Kosmetikrechts verdrängt (vgl. Reinhart/Natterer, KosmetikVO, 2014, Art. 20 Rn. 19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.