elementare Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten: Kündigung

Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel.Das wurde in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein deutlich. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein rund 50 Jahre alter, lediger und seit 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter Maschinenführer. Dieser hatte mit einem Kollegen eine industrielle Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wieder angefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in ein hin- und herfahrendes Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass die Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstelle. Diese sei an sich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu könne ausnahmsweise sogar auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriere.

Im konkreten Fall hielt das LAG trotz der schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des Kollegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mangels vorheriger Abmahnung jedoch für nicht rechtens. Die Sicherheitsvorschriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthalts eines Mitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung an, nicht dagegen eine Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 150/07).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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