Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Einziehung von Tatmitteln bei schuldunfähigen Tätern nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (dazu BGH, 3 StR 501/22 unter Hinweis auf 5 StR 312/21 und 3 StR 410/17). Vorliegend habe die Strafkammer weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen gemeingefährlich seien oder die Gefahr bestehe, dass sie zur Begehung künftiger rechtswidriger Taten verwendet werden könnten, noch habe sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Hinsichtlich der konkreten Tatmittel (hier: Schreckschusspistole und Messer) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass diese Gegenstände gerade Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, 3 StR 1 22/22 und 3 StR 324/21 sowie 3 StR 128/21).
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