Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden

Der hat betont, dass die von Tatmitteln bei schuldunfähigen Tätern nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (dazu BGH, 3 StR 501/22 unter Hinweis auf 5 StR 312/21 und 3 StR 410/17). Vorliegend habe die Strafkammer weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen gemeingefährlich seien oder die Gefahr bestehe, dass sie zur Begehung künftiger rechtswidriger Taten verwendet werden könnten, noch habe sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Hinsichtlich der konkreten Tatmittel (hier: Schreckschusspistole und ) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass diese Gegenstände gerade Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, 3 StR 1 22/22 und 3 StR 324/21 sowie 3 StR 128/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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