Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden

Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Einziehung von Tatmitteln bei schuldunfähigen Tätern nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (dazu BGH, 3 StR 501/22 unter Hinweis auf 5 StR 312/21 und 3 StR 410/17). Vorliegend habe die Strafkammer weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen gemeingefährlich seien oder die Gefahr bestehe, dass sie zur Begehung künftiger rechtswidriger Taten verwendet werden könnten, noch habe sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Hinsichtlich der konkreten Tatmittel (hier: Schreckschusspistole und Messer) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass diese Gegenstände gerade Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, 3 StR 1 22/22 und 3 StR 324/21 sowie 3 StR 128/21).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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