DSGVO-Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Anrufdaten

Das Amtsgericht Lörrach hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2024 (3 C 661/23) eine relevante und lehrreiche Auseinandersetzung mit der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und der Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten geliefert . Dieses Urteil verdeutlicht die Herausforderungen und Pflichten, die Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten müssen, und wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger unaufgefordert von der Beklagten kontaktiert, die ihm Verträge für Gas- und Stromlieferungen anbot. Der Kläger lehnte ab und widerrief die Angebote, dennoch wurde er weiterhin beliefert. Er beauftragte daraufhin einen Anwalt, um seinen Widerruf durchzusetzen und eine klare Auskunft über seine Daten zu erhalten, die im Rahmen der unerwünschten Kontaktaufnahme verarbeitet wurden .

Rechtliche Analyse

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt hatte, da spezifische Informationen über das verarbeitete Telefongespräch nicht bereitgestellt wurden. Entscheidend war hier, dass die Beklagte keinen ausreichenden Beweis für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs vorlegen konnte, obwohl die Beweislast bei ihr lag.

Vorgerichtliche Anwaltskosten

Ein weiterer bedeutender Aspekt des Urteils ist die Entscheidung über die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Gericht erkannte an, dass der Kläger aufgrund der datenschutzrechtlichen Verstöße der Beklagten berechtigt war, die Kosten für die rechtliche Unterstützung geltend zu machen. Es betonte, dass die unautorisierte Datenverarbeitung durch die Beklagte eine klare Rechtsverletzung darstellte, die den Kläger zwang, rechtliche Schritte einzuleiten.

Fazit und Auswirkungen

Dieses Urteil des AG Lörrach unterstreicht die Bedeutung der DSGVO-Auskunftspflichten und die möglichen finanziellen Konsequenzen für Unternehmen, die diese Vorgaben nicht einhalten. Für Unternehmen resultiert daraus die Notwendigkeit, ihre Datenverarbeitungsprozesse sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie die Rechte der Betroffenen jederzeit vollumfänglich wahren. Es zeigt auch, dass betroffene Personen nicht davor zurückschrecken sollten, ihre Rechte durchzusetzen, wenn Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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