Die Entscheidung beim Amtsgericht Hagen (10 C 172/14) lässt sich darauf konzentrieren: Wer den Verkauf von Kundenkontakten vertraglich vereinbart, dann aber die Daten der potentiellen Kunden rechtswidrig weitergibt, der erhält keine Vergütung. Denn die Weitergabe von Daten muss entweder gesetzlich erlaubt sein oder von einer Einwilligung gedeckt sein – ist das von vornhereon (beabsichtigt) nicht der Fall ist der Vertrag rechtswidrig und für das AG Hagen sogar sittenwidrig. Eine Vergütungspflicht entsteht nicht.
- Bedingter Tötungsvorsatz im Kontext von Straßenverkehrsdelikten - 26. April 2024
- Der BGH zur finalen Verknüpfung beim Raubdelikt - 26. April 2024
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und deren Folgen für Unterlassungsvereinbarungen - 26. April 2024