Darknet-Plattform „Boystown“ ausgehoben

Die Dark-Web-Plattform „Boystown“ (mehr zu den Hintergründen von Boystown hier bei Tagesschau.de) wurde von einer internationalen Taskforce des Bundeskriminalamtes, zu der auch Europol und Strafverfolgungsbehörden aus den Niederlanden, Schweden, Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten gehörten, ausgeschaltet.

Die Plattform konzentrierte sich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und hatte wohl ca. 400 000 registrierte Benutzer, als sie abgeschaltet wurde. Bei dem Zugriff wurden laut Europol auch mehrere andere Chat-Seiten im Dark Web beschlagnahmt, die von Sexualstraftätern mit Kindern genutzt wurden.

Europol schätzt die Sachlage so ein:

Der Fall veranschaulicht, was Europol im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern beobachtet: Online-Gemeinschaften von Kinderstraftätern im Dark Web zeigen eine beträchtliche Widerstandsfähigkeit als Reaktion auf Strafverfolgungsmaßnahmen, die gegen sie gerichtet sind. Zu ihren Reaktionen gehören die Wiederbelebung alter Gemeinschaften, die Gründung neuer Gemeinschaften und starke Bemühungen, sie zu organisieren und zu verwalten.

Seitens Europol verweist man schon jetzt offen darauf, dass weitere Verhaftungen weltweit zu erwarten sind, da die Polizei weltweit die von Europol zusammengestellten Informationspakete untersucht. In der Tat dürfte dieser Ermittlungserfolg massive Auswirkungen haben, zahlreiche dürften – mit einigem Zeitverzug – erfolgen, wobei man gewichtet, also nach Priorisierung von Umfang und Bedeutung der Tätigkeiten, vorgehen dürfte.

Nach bisherigen Erkenntnissen haben wohl 95 Prozent der Accounts nie etwas gepostet, allerdings wird auch der schlichte Konsum strafrechtlich relevant sein, so dass jeder Nutzer mit einem Ermittlungsverfahren rechnen muss. Denn im inzwischen reformierten §184b Abs.3 StGB sind inzwischen ausdrücklich nicht nur das unternehmen der Besitzverschaffung sondern auch der schlichte Abruf unter Strafe gestellt. Hinweis dazu: Da die Änderung erst seit dem 1.1.21 gilt, kann je nach Registrierungszeitpunkt und ausgehend von der Frage, ob Nutzungsdaten oder nur Registrierungsdaten vorhanden sind, erhebliches Verteidigungspotential bestehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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