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Cookie-Richtlinie in Kraft getreten?

Immer wieder wird bzw. wurde davon berichtet, dass die „Cookie-Richtlinie“, die am 26.05.2012 „in Kraft getreten ist“ und diverse Pflichten für Webseitenbetreiber bereit hält. Dazu muss kurz klar gestellt werden:

  1. Es geht hier um eine EU-Richtlinie (2009/136/EG), die keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. EU-Richtlinien sind verständlich ausgedrückt Vorgaben der EU, die die nationalen Gesetzgeber durch eigene Gesetze erst umsetzen müssen. Dabei gab es bis zum 25.05.2012 eine Umsetzungfrist, also die Gesetzgeber hatten Zeit bis zum 25.05.2012, 23:59h, um die die Vorgaben der Richtlinie in ein eigenes Gesetz zu fassen. Somit ist die Richtlinie keineswegs in Kraft getreten am 26.05.2012, sondern vielmehr ist die Umsetzungsfrist seitdem verstrichen.
  2. Dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist allgemeine Rechtsauffassung. Sofern sich der Bundesdatenschutzbeauftragte anders geäußert hat, kann man dies im höflichsten Fall als „vollkommen abwegig“ bezeichnen. Ich sehe für eine derartige Auffassung derzeit keinerlei Tendenz. Zwar können sich aus nicht umgesetzten EU-Richtlinien durchaus Ansprüche des Bürgers gegen den Staat ergeben, nicht aber innerhalb der Privatrechtssubjekte untereinander.
  3. Wann eine Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es liegt tatsächlich ein Gesetzentwurf bereits vor, den ich hier vorgestellt und kommentiert habe.
  4. Leider muss man offensichtlich weiterhin darauf hinweisen, dass die Bezeichnung „Cookie-Richtlinie“ irreführend ist. Ich habe mehrfach klargestellt, dass es hier mit dem Text der Richtlinie abstrakt „um die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers geht“. Ich sehe, dass hier zumindest jede Smartphone-App, die Daten in Smartphones speichert, von dieser Richtlinie betroffen sein wird.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.