Cannabis: Strafbarkeit in der EU

Wo sind Besitz und Konsum von Cannabis in der EU strafbar: zwei Infografiken zeigen auf, dass innerhalb der EU der Umgang mit Cannabis sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Strafbarkeit von Besitz von Cannabis in der EU

Während der Besitz überall strafbar ist unterscheidet die Grafik nur noch danach, ob eine Inhaftierung möglich ist beim Besitz kleiner Mengen. In der Tat dürfte dies zu relativieren sein, in Deutschland wird man für kleinere Mengen einer weichen Drogen wie Cannabis, die ernsthaft nur für den persönlichen Gebrauch gedacht ist, selten über eine ernsthafte Haft nachdenken. Dabei gibt es mit dem §29 Abs.5 BtMG sogar die in Deutschland einmalige Möglichkeit, dass das Gericht bei geringen Mengen für den Eigenverbrauch gleich ganz von einer Bestrafung absieht (nun wird dies in der Praxis nicht wirklich gelebt – obwohl der Gesetzgeber dies ausdrücklich wollte).

Quelle:  European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

Strafbarkeit des Konsums von Cannabis

Anders ist es beim Konsum – hier zeigt sich, dass dieser durchaus straflos sein kann. Aber Vorsicht, gerade die deutsche Rechtsprechung ist hier sehr rigoros. Schon schwer genug ist es, einen Konsum ohne Besitzbegründung zu erkennen. Selbst in einer Kifferrunde kann das weiterreichen des Joints reichen, um aus dem Konsum einen Besitz zu machen (man muss den Joint an den zurück geben, von dem man ihn erhalten hat, damit es beim Konsum bleibt).

Quelle:  European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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