Wo sind Besitz und Konsum von Cannabis in der EU strafbar: zwei Infografiken zeigen auf, dass innerhalb der EU der Umgang mit Cannabis sehr unterschiedlich gehandhabt wird.
Strafbarkeit von Besitz von Cannabis in der EU
Während der Besitz überall strafbar ist unterscheidet die Grafik nur noch danach, ob eine Inhaftierung möglich ist beim Besitz kleiner Mengen. In der Tat dürfte dies zu relativieren sein, in Deutschland wird man für kleinere Mengen einer weichen Drogen wie Cannabis, die ernsthaft nur für den persönlichen Gebrauch gedacht ist, selten über eine ernsthafte Haft nachdenken. Dabei gibt es mit dem §29 Abs.5 BtMG sogar die in Deutschland einmalige Möglichkeit, dass das Gericht bei geringen Mengen für den Eigenverbrauch gleich ganz von einer Bestrafung absieht (nun wird dies in der Praxis nicht wirklich gelebt – obwohl der Gesetzgeber dies ausdrücklich wollte).
Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Strafbarkeit des Konsums von Cannabis
Anders ist es beim Konsum – hier zeigt sich, dass dieser durchaus straflos sein kann. Aber Vorsicht, gerade die deutsche Rechtsprechung ist hier sehr rigoros. Schon schwer genug ist es, einen Konsum ohne Besitzbegründung zu erkennen. Selbst in einer Kifferrunde kann das weiterreichen des Joints reichen, um aus dem Konsum einen Besitz zu machen (man muss den Joint an den zurück geben, von dem man ihn erhalten hat, damit es beim Konsum bleibt).
Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.