Cannabis: Strafbarkeit in der EU

Wo sind Besitz und Konsum von in der EU strafbar: zwei Infografiken zeigen auf, dass innerhalb der EU der Umgang mit Cannabis sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Strafbarkeit von Besitz von Cannabis in der EU

Während der Besitz überall strafbar ist unterscheidet die Grafik nur noch danach, ob eine Inhaftierung möglich ist beim Besitz kleiner Mengen. In der Tat dürfte dies zu relativieren sein, in Deutschland wird man für kleinere Mengen einer weichen Drogen wie Cannabis, die ernsthaft nur für den persönlichen Gebrauch gedacht ist, selten über eine ernsthafte Haft nachdenken. Dabei gibt es mit dem §29 Abs.5 sogar die in Deutschland einmalige Möglichkeit, dass das Gericht bei geringen Mengen für den Eigenverbrauch gleich ganz von einer Bestrafung absieht (nun wird dies in der Praxis nicht wirklich gelebt – obwohl der Gesetzgeber dies ausdrücklich wollte).

Cannabis: Strafbarkeit in der EU - Rechtsanwalt Ferner
Quelle:  European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

Strafbarkeit des Konsums von Cannabis

Anders ist es beim Konsum – hier zeigt sich, dass dieser durchaus straflos sein kann. Aber Vorsicht, gerade die deutsche Rechtsprechung ist hier sehr rigoros. Schon schwer genug ist es, einen Konsum ohne Besitzbegründung zu erkennen. Selbst in einer Kifferrunde kann das weiterreichen des Joints reichen, um aus dem Konsum einen Besitz zu machen (man muss den Joint an den zurück geben, von dem man ihn erhalten hat, damit es beim Konsum bleibt).

Cannabis: Strafbarkeit in der EU - Rechtsanwalt Ferner
Quelle:  European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.