Wo sind Besitz und Konsum von Cannabis in der EU strafbar: zwei Infografiken zeigen auf, dass innerhalb der EU der Umgang mit Cannabis sehr unterschiedlich gehandhabt wird.
Strafbarkeit von Besitz von Cannabis in der EU
Während der Besitz überall strafbar ist unterscheidet die Grafik nur noch danach, ob eine Inhaftierung möglich ist beim Besitz kleiner Mengen. In der Tat dürfte dies zu relativieren sein, in Deutschland wird man für kleinere Mengen einer weichen Drogen wie Cannabis, die ernsthaft nur für den persönlichen Gebrauch gedacht ist, selten über eine ernsthafte Haft nachdenken. Dabei gibt es mit dem §29 Abs.5 BtMG sogar die in Deutschland einmalige Möglichkeit, dass das Gericht bei geringen Mengen für den Eigenverbrauch gleich ganz von einer Bestrafung absieht (nun wird dies in der Praxis nicht wirklich gelebt – obwohl der Gesetzgeber dies ausdrücklich wollte).
Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Strafbarkeit des Konsums von Cannabis
Anders ist es beim Konsum – hier zeigt sich, dass dieser durchaus straflos sein kann. Aber Vorsicht, gerade die deutsche Rechtsprechung ist hier sehr rigoros. Schon schwer genug ist es, einen Konsum ohne Besitzbegründung zu erkennen. Selbst in einer Kifferrunde kann das weiterreichen des Joints reichen, um aus dem Konsum einen Besitz zu machen (man muss den Joint an den zurück geben, von dem man ihn erhalten hat, damit es beim Konsum bleibt).
Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).