BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Das (1 BvR 256/08) hat sich zur geäußert und klar gestellt, dass sie in der im Jahr 2007 geplanten Version nicht rechtmäßig ist und – aber dass eine solche Datenspeicherung durchaus möglich sein kann.

Die Leitsätze des BVerfG

  1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
  2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
  3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
  4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
  5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
  6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Vorratsdatenspeicherung ist möglich

Es wäre ein Fehler zu glauben, dass das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung per se verboten hätte – tatsächlich hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine konkrete Anleitung an die Hand gegeben, wie eine gesetzliche Ausgestaltung aussehen könnte. Dazu müssen in jedem Fall folgende Kriterien bedacht werden:

  1. Es muss ein konkretisierter Verdacht vorliegen um Daten abzurufen, unbestimmte Anfangsverdachtsmoment reichen nicht aus (Rn. 228)
  2. Es muss sich um schwere Straftaten handeln (Rn. 229). Dies werden nur solche zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sein (Rn. 231)
  3. Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen (Rn. 231)
  4. Die Daten müssen vernichtet werden wenn sie nicht mehr gebracht werden (Rn. 235).
  5. Die Abfrage der Daten muss mit verschiedenen Abstufungen hinsichtlich des Datenumfangs versehen sein (Rn. 237)
  6. Die Speicherdauer muss zeitlich befristet sein, wobei 6 Monate als oberster Bereich gerade noch Vertretbar sein kann (Rn. 327)
  7. Betroffene müssen spätestens Nachträglich über die Abfrage informiert werden (Rn. 244), in einer Abwägung der betroffenen Rechte kann hiervon abgesehen werden
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.