BGH zur Löschung eines Social Media Accounts

Der Bundesgerichtshof (III ZR 179/20) hatte Gelegenheit, sich zur Löschung von Beiträgen auf Social-Media-Plattformen zu äußern und festzustellen, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver und nachprüfbarer Kommunikationsstandards aufzuerlegen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich für den Fall der Verletzung der Kommunikationsstandards Maßnahmen vorbehalten, die die Löschung einzelner Beiträge und die Sperrung des Zugangs zum Netzwerk umfassen.

Social-Media-Plattformen müssen sich jedoch in ihren AGB verpflichten, den Nutzer über die Löschung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund hierfür mitzuteilen und ihm die Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine erneute Entscheidung mit der Möglichkeit der Wiedereinstellung des gelöschten Beitrags anschließt.

Fehlt eine entsprechende Regelung in den AGB, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Hat ein solcher Anbieter dann den auf der Plattform eingestellten Beitrag eines Nutzers vertragswidrig gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags. Die Entscheidung ist m.E. auf die Sperrung von Social Media Accounts und sonstigen Accounts übertragbar.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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