Beratungspflichten eines Verkäufers

Auch wenn man einfach nur Produkte verkauft, kann man von Beratungspflichten gegenüber dem Käufer betroffen sein. Speziell im Bereich des Verkaufs spezialisierter Maschinen kann diese Situation eintreten – und zu undankbaren Ergebnissen führen. Speziell wenn Verkäufer tätig sind, die Maschinen wie „sauer Bier“ anpreisen und am (erkennbaren) Bedarf des Käufers vorbei verkaufen.

Im Fokus stehen im Folgenden zwei ältere Gerichtsentscheidungen zu den Beratungspflichten eines Verkäufers: das Urteil des BGH vom 23.07.1997 (VIII ZR 238/96) und der Hinweisbeschluss des LG Dortmund vom 18.01.2018 (1 S 188/17).

Beispielhafte Sachverhalte

  • LG Dortmund 2018 (1 S 188/17): Gegenstand war ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung. Der Kläger, ein älterer Käufer, hatte sich im Fachgeschäft aufgrund eines Rezepts für seine schwer kranke Ehefrau beraten lassen. Das Gericht erkannte, dass der Verkäufer eine Beratungspflicht verletzt hatte, da er nicht alle wesentlichen Eigenschaften des Produktes aufgezeigt hatte, besonders im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen, die aus dem Rezept resultierten.
  • BGH 1997 (VIII ZR 238/96): Hier ging es um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei einem Kauf. Ein Unternehmen, das Gartenzaunpfeiler aus Irokoholz herstellte, erhielt von einem Lieferanten (Kläger) falsche Beratung über Lacke für die Beschichtung. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Beratungsverpflichtung des Verkäufers Teil einer Nebenpflicht aus dem war und daher die kurze Verjährungsfrist des § 477 I BGB galt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Überprüfung zurück, um zu klären, ob ein selbständiger Beratungsvertrag bestand, da die Beratung deutlich über eine normale Verkaufsberatung hinausging.

Rechtliche Analyse

LG Dortmund: Es wurde deutlich, dass ein Verkäufer, der als Fachmann Rat gibt, eine umfassende Aufklärungspflicht über das Produkt hat. Diese Pflicht wird verstärkt, wenn der Käufer erkennbar sachunkundig ist und sich explizit nach einem Produkt für einen speziellen Verwendungszweck erkundigt. Dies verlangt, dass der Verkäufer Bedenken bezüglich der Eignung des Produkts offenbaren muss.

BGH: Der Fall betont, dass eine Beratungsverpflichtung, die über die normale Verkaufsberatung hinausgeht, zu einem selbständigen Beratungsvertrag führen kann, vor allem, wenn sie sich auf eine unternehmerische Entscheidung mit erheblicher finanzieller Tragweite bezieht. Die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist ist dann nicht zwingend gegeben.

Schlussfolgerungen für Betroffene

Diese Urteile unterstreichen die Bedeutung der Beratungspflicht des Verkäufers, insbesondere wenn er als Fachmann auftritt. Käufer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein, wenn sie spezifische Anfragen stellen. Verkäufer wiederum müssen sorgfältig die Eigenschaften ihrer Produkte und die Bedürfnisse der Käufer abwägen, um ihre Beratungspflichten zu erfüllen.

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Empfehlungen für den Alltag

Die Urteile zeigen, dass Verkäufer, speziell wenn sie als Fachleute auftreten, eine wesentliche Beratungspflicht haben. Kommt es zu einer Verletzung dieser Pflicht, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.

Die rechtlichen Konsequenzen hängen dabei von der Art der Beratungspflicht und ihrer Einordnung in das Vertragsverhältnis ab. In beiden Fällen wird deutlich, dass eine umfassende und korrekte Beratung nicht nur im Interesse des Käufers, sondern auch zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für den Verkäufer essenziell ist.

  1. Käufer sollten bei der Beratung gezielte Fragen stellen und auf vollständige und korrekte Informationen achten.
  2. Verkäufer müssen sicherstellen, dass sie ausreichend informiert sind und ihre Kunden umfassend und ehrlich beraten.
  3. Bei Unklarheiten sollte man sich zusätzlichen Rat einholen oder auf die Möglichkeit einer Fachberatung hinweisen.

So können beide Seiten sicherstellen, dass Kaufentscheidungen auf der Grundlage vollständiger und korrekter Informationen getroffen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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