Das Arbeitsgericht Oberhausen (2 Ca 2024/15) hat laut Pressemitteilung des Gerichts eine durchaus beachtliche Entscheidung zur Kameraüberwachung getroffen:
Die Arbeitnehmerin warf ihrem Arbeitgeber, der einen Fan-Shop eines Fußballvereins im Centro Oberhausen betreibt, vor, er mache im Sozialraum in unzulässiger Weise Videoaufnahmen.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen.
Als Begründung führte die Kammer aus, dass hier kein reiner Sozialraum, sondern allenfalls ein Lager mit Sozialbereich von Kameras überwacht wurde. Das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung wurde höher bewertet, als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
Zum Verwertungsverbot bei Persönlichkeitsrechtsverletzung siehe auch hier bei uns:
- Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess
- Überprüfung von Arbeitnehmer-Mails
- Zugriff auf Dateien des Dienst-PCs
- Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis
- Zugriff auf Datei-Zeitstempel zur Arbeitszeitkontrolle
- Arbeitszeiterfassung: Allgemeines zu biometrischen Daten und zum Fingerscan
- Fotos des Arbeitnehmers
- Videoüberwachung von Lagerraum kann zulässig sein
Der Sachverhalt ist mir zu wenig bekannt, aber die Ausführungen an sich sind so stimmig und dürfen nicht unterschätzt werden: Bei gemischt genutzten Räumen steht eine Abwägung im Raum, die nicht zwingend zu Gunsten der Arbeitnehmer ausfallen muss.
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