Arbeitsrecht: Verdachtskündigung kann nicht allein auf dringenden Tatverdacht der Ermittlungsbehörden gestützt werden

Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 700/11) hat klar gestellt, dass eine (dazu hier bei uns) nicht alleine auf einen sich im strafrechtlichen ergebenden dringenden Tatverdacht gestützt werden kann.
Denn Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, selbst wenn sie von Gesetzes wegen einen dringenden Tatverdacht voraussetzen sollten, sind nicht geeignet, Tatsachenvortrag der Parteien des Zivilprozesses zu ersetzen, so das Bundesarbeitsgericht:

Der wegen eines dringenden Tatverdachts kündigende Arbeitgeber hat im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen vielmehr bestimmte Tatsachen darzulegen, die unmittelbar als solche den Schluss zulassen, der sei eines bestimmten, die Kündigung rechtfertigenden Verhaltens dringend verdächtig.

Aber das heißt nicht, dass Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zu gar nichts Nutze sind: Zum einen können Sie die Vermutung der Pflichtverletzung des Arbeitgebers verstärken (BAG, 2 AZR 206/11 und 2 AZR 825/09).

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Auch kann die Frist sich hieran orientieren (BAG, 2 AZR 825/09). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber sich die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahren zu Eigen machen und im Arbeitsgerichtsprozess vortragen (BAG, 2 AZR 700/11).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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