Arbeitsrecht: Ausschlussfristen im Formularvertrag

Formulararbeitsverträge: Vorsicht vor Klauseln mit unwirksamen Ausschlussfristen – Das BAG hat formularmäßig vereinbarte Ausschlussklauseln einer AGB-Kontrolle unterzogen und dabei unwirksame Klauseln festgestellt.

Einseitige Ausschlussklausel zu Lasten des Arbeitnehmers

Der ersten Entscheidung lag eine Ausschlussklausel zu Grunde, die nur für den Arbeitnehmer einen Anspruchsverlust vorsah. Das BAG hat klargestellt, dass eine solche Regelung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung nicht entspricht, sondern den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Sie ist daher unwirksam (BAG, 5 AZR 545/04).

Einstufige Ausschlussklausel: Geltendmachungsfrist unter drei Monaten

Die zweite Entscheidung betraf eine für beide Seiten geltende Ausschlussklausel, die eine Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fälligkeit vorsah. Fraglich war, ob der Zeitraum ausreichend bemessen war. Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ebenfalls als eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung anzusehen ist. Diese Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar. Sie schränke wesentliche, sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergebende Rechte so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (BAG, 5 AZR 52/05).

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Zweistufige Ausschlussklausel: Frist unter drei Monaten

Die letztgenannte Entscheidung betraf eine einstufige Ausschlussklausel. Für eine zweistufige Ausschlussfrist hat das BAG bereits früher entschieden, dass als Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung ein Zeitraum von drei Monaten anzusetzen sei. In dem Fall sah die Klausel eine einfache Geltendmachung binnen einer Frist von sechs Wochen seit Fälligkeit und im Falle der Ablehnung Klageerhebung binnen einer Frist von vier Wochen vor. Die frühere Rechtsprechung, nach der eine einmonatige Klagefrist nicht zu beanstanden sei, ist damit hinfällig geworden (BAG, 5 AZR 572/04).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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