Eine Betriebsstilllegung infolge von Insolvenz rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht in jedem Fall. Das gilt z.B. für einen Arbeitnehmer, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erstritt ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit geschlossen hatte. Der Vertrag sah ein Jahr Vollarbeit und ein Jahr Freistellungsphase bei einem Arbeitsentgelt von mindestens 80 Prozent des Nettovollzeitarbeitsentgelts vor. Der Arbeitnehmer arbeitete daraufhin ein Jahr Vollzeit bei verringertem Verdienst. Als er sich bereits in der Freistellungsphase befand, wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers.
Das BAG hielt diese Kündigung für unwirksam. Es machte deutlich, dass die Kündigung nur sozial gerechtfertigt sein kann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hatte hier jedoch die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht und befand sich schon in der Freistellungsphase. Er musste also im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Damit bestand trotz Betriebsstilllegung kein Grund für seine Kündigung (BAG, 2 AZR 571/01).