Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

Problematik: Mehrere Abmahnungen

Es muss das Grundproblem verstanden werden: Es geht darum, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden und auch mehrfach abgerechnet werden. Man aber hinterher sagt, dass eine mehrfache Abrechnung nicht nötig war, da letztlich eine einheitliche Angelegenheit (im gebührenrechtlichen Sinne!) vorlag.

Dabei sind zwei Kernszenarien denkbar, die im Folgenden an Hand der aktuellen BGH-Rechtsprechung beleuchtet werden:

  1. Es liegt eine Mehrzahl von Schädigern/Geschädigten vor (die Mehrzahl von Schädigern ist insofern das klassische „Filesharing“!)
  2. Es liegt eine Mehrzahl von Ansprüchen vor

Der einheitliche Gegenstand im Gebührenrecht

Die Begrifflichkeiten sind durchaus kompliziert: Es muss verstanden werden, dass die Frage, ob eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, getrennt von der Frage gesehen werden muss, ob mehrere Gegenstände vorliegen. Als „Gegenstand“ ist dabei die konkrete rechtliche Frage oder auch einzelne Tätigkeit zu verstehen! Der BGH macht insoweit in ständiger Rechtsprechung klar: „Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen“ (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, VI ZR 174/08). Wesentlich ist, dass es einen inneren Zusammenhang zwischen ggfs. vorliegenden, verschiedenen Gegenständen dergestalt gibt, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, VI ZR 174/08, VI ZR 214/10 und I ZR 150/18).

Auch hier hält sich der BGH an eine eher allgemeine Formel um festzustellen: „Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören“ (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, VI ZR 174/08). Konkreter wird der BGH nicht, jeder versuch es klarer zu konturieren führt nur zu weiterer Unschärfe, etwa wenn bei bei BGH VI ZR 64/10 festgestellt wird, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dann eine Angelegenheit betreffen, wenn „zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann“.

Früher noch meinte der BGH dazu, dass es für  einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ausreicht, wenn die verschiedenen Gegenstände einheitlich so bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können (BGH,  IX ZR 109/00). Schon damals sprach der BGH deutlich davon, dass dies zwar ausreicht, aber nicht im Umkehrschluss zwingend ist! Inzwischen stellt der insoweit klar, dass als eine Angelegenheit immer das gesamte Geschäft zu verstehen ist, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber besorgt (BGH, VI ZR 127/10).

Insofern ist mit der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH klar, dass alleine weil verschiedene Prüfungsaufgaben zu erledigen sind, noch nicht zwingend mehrere Angelegenheiten vorliegen: „Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat“ (BGH, VI ZR 127/10). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH, I ZR 150/18). Eine Angelegenheit kann dabei ausdrücklich auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH VI ZR 73/10 und I ZR 150/18). Das Fazit insofern ist ebenso allgemein, wie ständige Rechtsprechung und in wirklich jeder Entscheidung zum Thema nachzulesen:

Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist.

Übersetzt heisst das: Der BGH entscheidet im Einzelfall und wird sich immer an einer – seiner Meinung nach! – interessengerechten Lösung orientieren.

Fallkonstellationen bei Abmahnungen

Zusammentreffen mehrerer Geschädigter bzw. Schädiger

Wenn man auf diesen Satz blickt, den der BGH immer wieder äußert, sind Missverständnisse vorprogrammiert:

Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Rechtsanwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.

Das liest sich auf den ersten Blick so, als ob im Falle mehrere Auftraggeber bzw. Abgemahnter gerade keine einheitliche Angelegenheit vorliegen würde. Ich hatte oben dazu aber schon geschrieben, dass dies ein fehlerhafter Umkehrschluss wäre, da hier nur ein Positiv-Beispiel gegeben wird (das gerade nicht abschliessend formuliert ist). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof inzwischen klar gestellt:

  1. Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt mehrere Geschädigte vertreten soll (BGH, VI ZR 64/10)
  2. Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit in diesem Sinne sein. (BGH, VI ZR 127/10)

Der Annahme einer Angelegenheit steht also gerade nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist (BGH, VI ZR 261/09). Aber, siehe oben unter „Allgemein“: Es kommt auf den Einzelfall an. Und da gibt es eben wieder einmal nur Richtschnüre.

Bei mehreren Schädigern ist jedenfalls dann eine einzelne Angelegenheit anzunehmen, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, VI ZR 127/10). Die Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens bei verschiedenen Schädigern getrennt zu prüfen ist, begründet dabei nicht zwingend die Annahme mehrerer Angelegenheiten (BGH, VI ZR 237/09). Auch spielt es keine Rolle, dass jede einzelne ausgesprochene bei unterschiedlichen Schädigern ein jeweils eigenständiges Schicksal haben kann! (BGH, VI ZR 152/09). Damit ist bis hier festzustellen, dass an Hand dieser kurzen Leitlinien der typische Fall der Filesharing-Abmahnungen als eine Angelegenheit aufzufassen sind, also nicht jede Abmahnung für sich einzeln zu berechnen wäre, sondern vielmehr als Gesamtangelegenheit abzurechnen ist. Aber: Es gibt einen Haken!

So lässt sich der BGH die Hintertüre bei mehreren Schädigern offen, wenn er in ständiger Rechtsprechung konstatiert:

Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (siehe nur BGH VI ZR 127/10, VI ZR 261/09).

Wohlgemerkt: Können, nicht müssen. Aber die obige Sichtweise ist damit schon erheblich weniger Wert. Also: Breitschwert gegen das bisherige Abrechnungsmodell in Filesharing-Abmahnungen? Vielleicht.

Auch bei mehreren Geschädigten sieht der BGH durchaus eine Angelegenheit! Egal ist es dabei, wenn wenn formal zwei getrennte Aufträge vorliegen, die etwa an verschiedenen Tagen erteilt wurden (BGH, VI ZR 73/10). Dabei gilt insgesamt der Grundsatz, dass „eine Angelegenheit“ jedenfalls dann angenommen werden kann, „wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben“ (BGH, VI ZR 73/10). Auch hier ergibt sich mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen wenig überraschendes.

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgrundlagen

Mit den bisherigen Ausführungen wird es nicht überraschen, dass auch die Prüfung und Durchsetzung verschiedener Anspruchsgrundlagen nicht zwingend als verschiedene Angelegenheiten zu betrachten ist (BGH, VI ZR 237/09). abzustellen ist auch hier wieder auf das Gesamterscheinungsbild. Dabei wird in erster Linie danach gefragt, ob es sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der unterschiedlichen Ansprüche gibt oder letztlich nur mehrfache Kosten erzeugt werden (BGH, VI ZR 214/10). Die Frage nach diesen sachlichen Gründen ist dabei nicht beschränkt auf bestimmte Felder, jeder Grund kann ein sachlicher sein – der BGH ist hier sehr flexibel und prüft im Einzelfall, was vorgebracht wird.

Jedenfalls dass eine getrennte Bearbeitung eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu verfolgenden Ansprüche begründen kann und soll, reichte dem BGH an der Stelle nicht (BGH, VI ZR 214/10). Anders ist es bei der getrennten Verfolgung von Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren, die ihrem Wesen nach so unterschiedlich sind, dass der BGH dies als sachlichen Grund anerkennt (BGH, VI ZR 113/09).

Kein Indiz für verschiedene Angelegenheiten wenn mehrere Abmahnungen und Gerichtsstand notwendig sind

Im Jahr 2019 hat der BGH sodann klargestellt, dass der verfahrensrechtliche Zusammenhang ausdrücklich nicht dadurch gesprengt wird, dass bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsverletzer an jeden Adressaten ein jeweils eigenes Abmahnschreiben zu richten ist (BGH, I ZR 150/18). Insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben, wird man eine einheitliche Angelegenheit annehmen müssen (BGH, I ZR 150/18). Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung mit dem BGH eindeutig nicht erforderlich. Zugleich stellte der BGH klar, dass die eventuell auseinanderfallende gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige, erst später erfolgende Klageerhebung kein aussagekräftiges Kriterium bei der Prüfung der Annahme verschiedener Angelegenheiten ist.

Teilung der Gebühren bei mehreren Schädigern und Annahme einheitliche Angelegenheit

Abschliessend geklärt hat Der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH, I ZR 150/18, nunmehr auch, wie die Gebühren zu ermitteln sind bei mehreren Schädigern: Es ist vertretbar, für jeden Fall der Rechtsverletzung einen Streitwert anzusetzen und mit der zahl der Rechtsverletzungen zu multiplizieren, um dann den gesamten Streitwert zu ermitteln. Hieraus ergeben sich die anwaltlichen Gebühren einer einheitlichen Angelegenheit. Von diesen gesamten Gebühren hat jeder Schädigen die Quote zu tragen, die seiner Anzahl von Rechtsverletzungen im Verhältnis zu den Rechtsverletzungen insgesamt entspricht.

Entschiedene Einzelfälle zur Annahme eines einheitlichen Gegenstandes

Folgende typische Fälle hat der BGH inzwischen als eine Angelegenheit eingestuft:

  1.  Wenn sich die ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. (BGH, VI ZR 127/10)
  2. Wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (BGH, VI ZR 64/10)
  3. Wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine als auch deren betroffen sind. (BGH, VI ZR 261/09)
  4. Wenn die ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen gerichtet sind. (BGH, VI ZR 261/09; VI ZR 237/09)
  5. Bei getrennter Abmahnung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits im gleichen Artikel (BGH, VI ZR 214/10; VI ZR 277/06)
  6. Wenn der Rechtsanwalt zunächst mit der Suche nach (weiteren) Tätern und Tathandlungen beauftragt wurde und der Auftraggeber jeweils nach Darlegung der (neuen) Untersuchungsergebnisse über die Vornahme einer (weiteren) Abmahnung entschieden hat (BGH, I ZR 150/18).

Anders aber im Regelfall, bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen! (BGH, VI ZR 113/09).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.