Landgericht Aachen: Posting von „dann lauf ich Amok“ auf Facebook ist keine Straftat

Das (94 Ns 27/121 Js 11/12) hatte sich heute, auf eine von uns eingelegte Berufung hin, mit der Frage zu beschäftigen, ob das Posting „…dann lauf ich Amok“ auf Facebook eine strafbare Handlung darstellt. Zur Erinnerung: Das (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012, hier bei uns besprochen) sah hierin eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens.

Der Hintergrund war pikant: Ein Schüler hatte, nach diversen Mobbing-Aktionen seiner Mitschüler auf Facebook geschrieben

“Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok”

Die spontan, aus der Konfliktsituation heraus getätigte Äußerung sei eine ernst zu nehmende Androhung von , so das Amtsgericht Aachen. Mit der Meinungsäußerungsfreiheit, der Tatsache dass nur ein sehr kleiner „Freundeskreis“ (ca. 40 Personen) die Nachricht sehen konnte sowie der Tatsache dass ein solcher Ausdruck umgangssprachlich verbreitet ist, setzte sich das Amtsgericht nicht auseinander.

Im vorhinein war ebenfalls unverhältnismäßig reagiert worden: Neben eines „Verhörs“ des Jungen durch die Schulleitung im Beisein der Polizei, zu dem die Erziehungsberechtigten (oder gar ein Anwalt) nicht hinzugerufen wurden kam es zu einer (ergebnislosen) .

Das Landgericht folgte der hier vertretenen Rechtsauffassung:

  1. Das Verhalten war schon gar nicht geeignet, überhaupt den „öffentlichen Frieden“ im Sinne des §126 I StGB zu stören. Hierzu wäre nämlich ein Unsicherheitsgefühl bei weiten Teilen der Bevölkerung notwendig gewesen. Das nur für 40 Personen sichtbare Facebook-Posting konnte dies schwerlich erfüllen.
  2. „Ich lauf Amok“ ist nicht zwingend als Drohung zu verstehen. Die Jugendsprache ist ebenso zu berücksichtigen wie die Umgangssprache. Der vorsitzende Richter stellte es insofern plastisch gut dar, als er Hildegard Knef zitierte, die gesagt haben soll “Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“.
Anders als die Staatsanwaltschaft sahen Gericht als auch wir eindeutig den Zwang zu Differenzieren: Nicht alles was man sagt, muss ernst gemeint sein. Es mag in höchstem Maße ungeschickt gewesen sein, das Wort „Amok“ hier genutzt zu haben, aber es gibt nun einmal keine fahrlässige Störung des öffentlichen Friedens. Der Angeklagte hatte klar gemacht und keinen Zweifel hinterlassen, zu keinem Zeitpunkt Angst streuen zu wollen, sondern einfach nur „Ruhe haben zu wollen“ vor den Mobbing-Aktionen, die gerade auf Facebook überhand genommen hatten. Das Ergebnis war ein Freispruch.
Aber es ist zur Vorsicht zu raten: Das Thema ist keinesfalls „entschärft“, Eltern müssen darauf achten, dass ihre Kinder keine „Reizwörter“ benutzen. Hier ist „Amok“ sicherlich genauso wie sonst „Bombe“ zumindest kritisch zu sehen, die Grenze zur Strafbarkeit kann in jedem einzelnen Fall schnell überschritten sein! Dazu kommt, dass aus polizeirechtlicher Sicht ein ungeschicktes Posting durchaus eine (polizeirechtliche) Gefahr begründen kann, die zum Anlass für einen genommen werden kann. Das Risiko hier: Die Kosten des Einsatzes könnten dann verwaltungsrechtlich beim Verursacher landen. Ich möchte insofern, trotz des erfreulichen Urteils des Landgerichts Aachen, zur Vorsicht mahnen. Kinder und Internet-Veröffentlichungen sind ein gefährliches Thema, das Eltern nicht ignorieren dürfen.

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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.