Gerichte tun sich mit der richtigen Tenorierung bei einer Einziehung immer wieder schwer – insbesondere wird immer wieder der Fehler begangen, in den Tenor aufzunehmen, dass eine Einziehung zugunsten eines konkreten Geschädigten vorgenommen wird. Das aber ist falsch (und macht dem Gericht im Übrigen zu viel Aufklärungsarbeit); denn ein solcher Tenor begegnet dahin Bedenken, dass bei Einziehung „zugunsten“ namentlich bezeichneter Geschädigter nämlich der Eindruck erweckt wird, das Urteil begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer in Form eines originären Titels:
Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung begegnet ferner Bedenken, soweit das Landgericht die von den Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils „zugunsten“ namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer.
Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch allein die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens. Sie hängt von weiteren Voraussetzungen ab (§ 459k StPO; s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108).
BGH, 3 StR 141/22
Das findet sich übrigens schon seit je her in dem Werk herausgegeben von Bittmann zur Einziehung – und sollte von Gerichten auch so gehandhabt werden, da man sich ansonsten schlicht Fehler bei zu viel unnötiger Arbeit einhandelt.
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