Liegen besondere Umstände vor, kann auch eine viereinhalbjährige Ehe „von kurzer Dauer“ sein. Unterhaltsansprüche können in diesem Fall teilweise verwirkt und damit ausgeschlossen sein.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einer geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise versagt. Obwohl die Eheleute viereinhalb Jahre verheiratet waren, lag auf Grund besonderer Umstände eine „kurze Ehe“ im Sinne des Unterhaltsrechts vor. Das OLG verdeutlichte, dass zwar üblicherweise nach mehr als drei Jahren Ehezeit nicht mehr von einer „kurzen Ehe“ gesprochen werden könne. Entscheidend sei allerdings die Verflechtung der beiderseitigen Lebensgestaltungen. Zu einer derartigen Verflechtung war es aber bei den Eheleuten kaum gekommen. Die Ehefrau war bereits sechs Monate nach der Heirat aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung getrennt. Das OLG hielt es für grob unbillig, den Ex-Mann unter diesen Bedingungen in voller Höhe zum Unterhalt zu verpflichten. Es begrenzte den Unterhaltsanspruch der Ehefrau daher höhenmäßig und zeitlich (OLG Koblenz, 11 UF 825/01).
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