Wird während einer Ehe ein Kind geboren, obwohl der Ehemann sich vor dem Empfängniszeitraum hat sterilisieren lassen, begründet dies den objektiven Verdacht, dass das Kind nicht von ihm stammt. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anfechtung der Vaterschaft von zwei Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser Umstände zu laufen.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Klage eines Mannes ab, mit der dieser festgestellt haben wollte, dass er nicht der Vater des innerhalb der bestehenden Ehe geborenen Kindes ist. Das OLG war der Ansicht, der Mann habe seit sechs Jahren wissen müssen, dass er nicht der Vater sein könne, da er sich über ein Jahr vor der Geburt hatte sterilisieren lassen und auch die Ehe der Parteien in einer Krise gesteckt hatte. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, die gesetzlich vorgesehene zweijährige Anfechtungsfrist einzuhalten. Selbst wenn feststeht, dass er nicht der Vater ist, muss er nun weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommen (OLG Koblenz, 11 UF 204/02).
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