Unterhalt: Auch bei über 4-jähriger Ehezeit kann Unterhaltsanspruch verwirkt sein

Liegen besondere Umstände vor, kann auch eine viereinhalbjährige Ehe “von kurzer Dauer” sein. Unterhaltsansprüche können in diesem Fall teilweise verwirkt und damit ausgeschlossen sein.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einer geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise versagt. Obwohl die Eheleute viereinhalb Jahre verheiratet waren, lag auf Grund besonderer Umstände eine “kurze Ehe” im Sinne des Unterhaltsrechts vor. Das OLG verdeutlichte, dass zwar üblicherweise nach mehr als drei Jahren Ehezeit nicht mehr von einer “kurzen Ehe” gesprochen werden könne. Entscheidend sei allerdings die Verflechtung der beiderseitigen Lebensgestaltungen. Zu einer derartigen Verflechtung war es aber bei den Eheleuten kaum gekommen. Die Ehefrau war bereits sechs Monate nach der Heirat aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung getrennt. Das OLG hielt es für grob unbillig, den Ex-Mann unter diesen Bedingungen in voller Höhe zum Unterhalt zu verpflichten. Es begrenzte den Unterhaltsanspruch der Ehefrau daher höhenmäßig und zeitlich (OLG Koblenz, 11 UF 825/01).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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