Werden Großeltern zu Unterhaltszahlungen an ihr Enkelkind herangezogen, können sie gegenüber dem Enkelkind einen höheren Selbstbehalt geltend machen, als es die Kindeseltern könnten. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Enkelkind, dessen Vater keinen Unterhalt zahlte, nahm seinen Großvater in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht war bei der Berechnung der Unterhaltshöhe von dem Selbstbehalt ausgegangen, der für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gilt. Das Rechtsmittel des Großvaters hatte hiergegen Erfolg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied, dass die verbleibende monatliche Rente des Großvaters nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen für dessen Ehefrau nicht ausreichte, um Unterhaltszahlungen an das Enkelkind zu leisten. Das OLG wies darauf hin, dass die Höhe des Eigenbedarfs von Großeltern gegenüber ihren minderjährigen Enkeln weder in den Unterhalts-Leitlinien des OLG noch in denjenigen anderer Gerichte geregelt ist. Es hat daher den Selbstbehaltsbetrag herangezogen, der für Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern maßgebend ist. Ausschlaggebend hierfür war die Überlegung, dass Großeltern in der Regel nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt von Enkeln in Anspruch genommen zu werden. Sie können und müssen ihre Lebensplanung daher nicht auf solche Ansprüche einstellen. Eine spürbare Senkung des eigenen Lebensstandards ist den Großeltern nicht zumutbar (OLG Dresden, 10 UF 771/02).
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