Wann liegen Hilflosigkeit und Zur-Schau-Stellen im Sinne des §201a StGB vor?

Bei der durch Bildaufnahmen (§201a StGB) ist die Hilflosigkeit der abgebildeten Person ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei der zur Schaustellung auf der Bildaufnahme. Doch wann ist diese anzunehmen? Der (4 StR 244/16) konnte insoweit klarstellen, dass jedenfalls dann die Hilflosigkeit gegeben ist, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeüb- ten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet.

Zur Schau stellen

Während die Hilflosigkeit regelmäßig mit dem Wortlaut bereits zu erschliessen ist, stellt sich durchaus die Frage, wann eigentlich ein „Zur-Schau-Stellen“ vorliegt, das schon begrifflich mehr als ein reines Abbilden bzw. Darstellen verlangt. Dazu führt der BGH aus, dass eine besondere Hervorhebung in der Aufnahme notwendig ist, die durch das Gericht auch festzustellen ist:

Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Zur-Schau-Stellen“ in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB teilt der Senat die Auffassung im Schrifttum, wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraussetzt, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (…) In Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme einer Handlung durch eine Person (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel näherer Darlegung, wenn die abgebildete Handlung nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impliziert. Gibt erst der Gesamtkontext der Bildaufnahme – etwa bei ambivalenten Handlungen – zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflosigkeit vornimmt, beispielsweise in einer Bemächtigungssituation, bedarf es dazu eingehender tatrichterlicher Feststellungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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