Bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB) ist die Hilflosigkeit der abgebildeten Person ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei der zur Schaustellung auf der Bildaufnahme. Doch wann ist diese anzunehmen?
Der Bundesgerichtshof (4 StR 244/16) konnte insoweit klarstellen, als jedenfalls dann die Hilflosigkeit gegeben ist, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet.
Zur Schau stellen
Während die Hilflosigkeit regelmäßig mit dem Wortlaut bereits zu erschließen ist, stellt sich durchaus die Frage, wann eigentlich ein „Zur-Schau-Stellen“ vorliegt, das schon begrifflich mehr als ein reines Abbilden bzw. Darstellen verlangt.
Dazu führt der BGH aus, dass eine besondere Hervorhebung in der Aufnahme notwendig ist, die durch das Gericht auch festzustellen ist:
Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Zur-Schau-Stellen“ in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB teilt der Senat die Auffassung im Schrifttum, wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraussetzt, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (…) In Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme einer Handlung durch eine Person (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel näherer Darlegung, wenn die abgebildete Handlung nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impliziert.
Gibt erst der Gesamtkontext der Bildaufnahme – etwa bei ambivalenten Handlungen – zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflosigkeit vornimmt, beispielsweise in einer Bemächtigungssituation, bedarf es dazu eingehender tatrichterlicher Feststellungen.
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