6. Senat: Nicht geringe Menge THC im Sinne des KCanG bei 7,5 Gramm

Die aktuellen Entscheidungen des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben wichtige Fragen zum Umgang mit im Strafrecht aufgeworfen.

Der 6. Senat verweist in seinen Beschlüssen allerdings lediglich auf die Rechtsprechung des 1. Senats, ohne selbst umfassend zu argumentieren. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidungen kurz.

Sachverhalt und Entscheidungen

Entscheidung 6 StR 164/24

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein Waffenbesitzverbot sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Entscheidung 6 StR 132/24

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahls in Tateinheit mit und vorsätzlichem sowie Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auch hier führte die Revision zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Rechtliche Analyse

Definition der „nicht geringen Menge“ im KCanG

Die Entscheidungen des 6. Senats befassen sich mit der Frage, wann die „“ im Sinne des KCanG erreicht ist. Beide Beschlüsse verweisen auf die Entscheidung des 1. Senats, der den Grenzwert für eine „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm THC festgelegt hat. Diese Referenzierung ist korrekt, allerdings enttäuscht die mangelnde eigenständige Auseinandersetzung des 6. Senats mit der Thematik.

Verweisung auf den 1. Senat

In den Entscheidungen wird der Grenzwert von 7,5 Gramm THC ohne eigene Argumentation übernommen. Dies mag zwar der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen, lässt jedoch eine tiefere Auseinandersetzung mit den spezifischen Umständen der Fälle und den dahinterliegenden rechtlichen Erwägungen vermissen.

Kritik und Enttäuschung

Fehlende eigene Argumentation

Die fehlende eigene Argumentation des 6. Senats ist enttäuschend, da sie den Eindruck erweckt, dass der Senat sich nicht intensiv mit der rechtlichen Materie auseinandergesetzt hat. Gerade in einem sich wandelnden Rechtsbereich wie dem Umgang mit Cannabis wäre eine detaillierte Begründung wünschenswert gewesen.

Bedeutung für die Rechtsprechung

Die Verweisung auf den 1. Senat könnte als Signal gewertet werden, dass der 6. Senat sich den Überlegungen des 1. Senats anschließt, ohne jedoch selbst einen Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu leisten. Dies könnte in zukünftigen Fällen zu Unsicherheiten und Uneinheitlichkeiten führen, wenn sich andere Senate oder Gerichte nicht an dieser Praxis orientieren.


Ausblick

Die Entscheidungen des 6. Strafsenats des BGH zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des KCanG sind wichtige Beiträge zur Rechtsprechung im Bereich des Cannabisstrafrechts. Allerdings bleibt die fehlende eigenständige Argumentation des Senats hinter den Erwartungen zurück. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Thematik hätte zur Klarheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung beigetragen und wäre im Interesse der Rechtsfindung wünschenswert gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Entscheidungen diese Lücke füllen und eine umfassendere Begründung liefern werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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