Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Zivilprozess führt der BGH (XII ZB 539/22) zusammenfassend aus, dass nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten muss, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

Da die Berufungsbegründung erkennen lassen muss, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, muss er die Punkte rechtlicher Art, deren Beurteilung er für unrichtig hält, sowie die Gründe angeben, aus denen sich ihre Fehlerhaftigkeit und ihre Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

Die Darlegung der Fehlerhaftigkeit erfordert somit die Mitteilung der Umstände, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; insbesondere kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht darauf an, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Rechtsstreit zugeschnitten sein, so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formelhaften Sätzen oder allgemeinen Floskeln zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen. Auch die Verwendung von Textbausteinen hilft nicht weiter. Dabei ist stets zu beachten, dass die Formerfordernisse für die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es ihr Zweck erfordert. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angefochtene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in ihren konkreten Gründen zu überprüfen. Die Berufungsbegründung muss sich daher mit den tragenden Erwägungen des Erstgerichts auseinandersetzen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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