Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 3215/09-48) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Gelder transferiert nicht automatisch haftet, wenn es für Betrügereien genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer aus Deutschland bei einem Verkäufer in England ein KFZ günstig erstanden. Die Zahlung wurde über einen Geldtransfer-Dienstleister abgewickelt, bei dem der Geldempfänger das Geld ausgezahlt bekommt, wenn er den Namen des Geldsenders benennen kann. Hier kannte der Verkäufer den Namen des Käufers, ließ sich das Geld auszahlen und war nicht mehr aufzufinden, als der Käufer das Auto abholen wollte. Bei dem Transfer-Unternehmen hatte sich der Verkäufer mit falschen Papieren registriert.
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Neben dem sehr allgemeinen Hinweis, solche Transaktionen generell nur vorsichtig zu begehen, am besten nur vor Ort zu zahlen und bei Nutzung eines Transfer-Dienstleisters die Bedingungen der Auszahlung zu kennen & zu beachten, stellt sich eine weitere Frage: Wurde vom Gericht hinreichend geprüft, inwieweit die Registrierung mit gefälschten Daten evt. vereinfacht möglich ist und ob dies Auswirkungen für die Haftungsfrage hat? Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor, der Aspekt jedenfalls sollte nicht vernachlässigt werden.
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