Keine Haftung bei Internet-Betrug für Geldtransfer-Unternehmen

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 3215/09-48) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Gelder transferiert nicht automatisch haftet, wenn es für Betrügereien genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer aus Deutschland bei einem Verkäufer in England ein KFZ günstig erstanden. Die Zahlung wurde über einen Geldtransfer-Dienstleister abgewickelt, bei dem der Geldempfänger das Geld ausgezahlt bekommt, wenn er den Namen des Geldsenders benennen kann. Hier kannte der Verkäufer den Namen des Käufers, ließ sich das Geld auszahlen und war nicht mehr aufzufinden, als der Käufer das Auto abholen wollte. Bei dem Transfer-Unternehmen hatte sich der Verkäufer mit falschen Papieren registriert.

Verteidigung bei Geldwäsche

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Neben dem sehr allgemeinen Hinweis, solche Transaktionen generell nur vorsichtig zu begehen, am besten nur vor Ort zu zahlen und bei Nutzung eines Transfer-Dienstleisters die Bedingungen der Auszahlung zu kennen & zu beachten, stellt sich eine weitere Frage: Wurde vom Gericht hinreichend geprüft, inwieweit die Registrierung mit gefälschten Daten evt. vereinfacht möglich ist und ob dies Auswirkungen für die Haftungsfrage hat? Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor, der Aspekt jedenfalls sollte nicht vernachlässigt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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