Keine Haftung bei Internet-Betrug für Geldtransfer-Unternehmen

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 3215/09-48) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Gelder transferiert nicht automatisch haftet, wenn es für Betrügereien genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer aus Deutschland bei einem Verkäufer in England ein KFZ günstig erstanden. Die Zahlung wurde über einen Geldtransfer-Dienstleister abgewickelt, bei dem der Geldempfänger das Geld ausgezahlt bekommt, wenn er den Namen des Geldsenders benennen kann. Hier kannte der Verkäufer den Namen des Käufers, ließ sich das Geld auszahlen und war nicht mehr aufzufinden, als der Käufer das Auto abholen wollte. Bei dem Transfer-Unternehmen hatte sich der Verkäufer mit falschen Papieren registriert.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Neben dem sehr allgemeinen Hinweis, solche Transaktionen generell nur vorsichtig zu begehen, am besten nur vor Ort zu zahlen und bei Nutzung eines Transfer-Dienstleisters die Bedingungen der Auszahlung zu kennen & zu beachten, stellt sich eine weitere Frage: Wurde vom Gericht hinreichend geprüft, inwieweit die Registrierung mit gefälschten Daten evt. vereinfacht möglich ist und ob dies Auswirkungen für die Haftungsfrage hat? Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor, der Aspekt jedenfalls sollte nicht vernachlässigt werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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