Genau genommen ist der Titel so nicht ganz korrekt, denn beim EUGH (C‑115/14) ging es vielmehr um die Frage, ob es europarechtlich zulässig ist, von Anbietern im Vergabeverfahren zu verlangen, sich schriftlich zur Zahlung eines Mindestlohns zu verpflichten. Diese Frage hat der EUGH nun ausdrücklich bejaht, wobei er dann eben feststellen musste, dass kein europäisches Recht entgegensteht. Hinsichtlich des einschlägigen Artikels hat der EUGH sodann festgestellt,
dass er Rechtsvorschriften (…) nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Die Frage ist inzwischen wohl relativ überholt, die Vergaberechtsreform 2016 sieht eine Erweiterung der Fragestellung dahin vor, dass die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen von Abieter einzuhalten sind.
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