Der EuGH (C‑511/08) hatte sich nach einer Vorlage des Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verbraucher, der seine Willenserklärung im Rahmen eines via Fernabsatz geschlossen Vertrages widerruft, zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis, auch die gezahlten Versandkosten hin zum Verbraucher erstattet bekommen muss.
Das Ergebnis des EuGH: Diese Kosten müssen gleichsam erstattet werden. Der EuGH sieht hier einen Interessenausgleich darin, dass der Verbraucher seinerseits die Kosten der Rücksendung tragen muss, was allerdings in Deutschland durch die „40 Euro Klausel“ stark eingeschränkt wird, zumal diese – auf Grund der sehr schwierigen Handhabung durch die Rechtsprechung – in Ihrer Verwendung ohnehin auf sehr wackeligen Füßen steht.
Im Fazit heißt das zur Zeit für Verbraucher, dass man neben dem Kaufpreis auch evt. geleistete Hinsendekosten zurückfordern kann. Dabei bleibt die Gefahr, dass man in den nächsten Wochen sicherlich erst einmal mit betroffenen Verkäufern Diskussionen führen muss – an dieser Stelle sollten Verbraucher auch ein gewisses Maß an Verständnis aufbringen, da (anders als vom EuGH festgestellt) die Lastenverteilung in Deutschland wegen der komplizierten Handhabe der 40-Euro-Klausel keinesfalls gleichsam verteilt ist.
Links dazu:
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024