Widerrufsrecht des Verbrauchers: Zur Erstattung der Versandkosten

Der EuGH (C‑511/08) hatte sich nach einer Vorlage des Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verbraucher, der seine Willenserklärung im Rahmen eines via Fernabsatz geschlossen Vertrages widerruft, zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis, auch die gezahlten Versandkosten hin zum Verbraucher erstattet bekommen muss.

Das Ergebnis des EuGH: Diese Kosten müssen gleichsam erstattet werden. Der EuGH sieht hier einen Interessenausgleich darin, dass der Verbraucher seinerseits die Kosten der Rücksendung tragen muss, was allerdings in Deutschland durch die „40 Euro Klausel“ stark eingeschränkt wird, zumal diese – auf Grund der sehr schwierigen Handhabung durch die Rechtsprechung – in Ihrer Verwendung ohnehin auf sehr wackeligen Füßen steht.

Im Fazit heißt das zur Zeit für Verbraucher, dass man neben dem Kaufpreis auch evt. geleistete Hinsendekosten zurückfordern kann. Dabei bleibt die Gefahr, dass man in den nächsten Wochen sicherlich erst einmal mit betroffenen Verkäufern Diskussionen führen muss – an dieser Stelle sollten Verbraucher auch ein gewisses Maß an Verständnis aufbringen, da (anders als vom EuGH festgestellt) die Lastenverteilung in Deutschland wegen der komplizierten Handhabe der 40-Euro-Klausel keinesfalls gleichsam verteilt ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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