Widerrufsrecht des Verbrauchers: Zur Erstattung der Versandkosten

Der EuGH (C‑511/08) hatte sich nach einer Vorlage des mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verbraucher, der seine Willenserklärung im Rahmen eines via Fernabsatz geschlossen Vertrages widerruft, zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis, auch die gezahlten Versandkosten hin zum Verbraucher erstattet bekommen muss.

Das Ergebnis des EuGH: Diese Kosten müssen gleichsam erstattet werden. Der EuGH sieht hier einen Interessenausgleich darin, dass der Verbraucher seinerseits die Kosten der Rücksendung tragen muss, was allerdings in Deutschland durch die „40 Euro Klausel“ stark eingeschränkt wird, zumal diese – auf Grund der sehr schwierigen Handhabung durch die Rechtsprechung – in Ihrer Verwendung ohnehin auf sehr wackeligen Füßen steht.

Im Fazit heißt das zur Zeit für Verbraucher, dass man neben dem Kaufpreis auch evt. geleistete Hinsendekosten zurückfordern kann. Dabei bleibt die Gefahr, dass man in den nächsten Wochen sicherlich erst einmal mit betroffenen Verkäufern Diskussionen führen muss – an dieser Stelle sollten Verbraucher auch ein gewisses Maß an Verständnis aufbringen, da (anders als vom EuGH festgestellt) die Lastenverteilung in Deutschland wegen der komplizierten Handhabe der 40-Euro-Klausel keinesfalls gleichsam verteilt ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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