Widerrufsbelehrung: Hinweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig und keine Bagatelle

Zugegeben, es ist zunehmend schwierig den Überblick bei der notwendigen, abzugebenden zu behalten (ein Grund mehr, sich beraten zu lassen). Dennoch ist es zwingend, das Thema nicht schleifen zu lassen. Nunmehr hat das OLG Hamm (I-4 U 99/11) klar gestellt, dass eine „im Kern richtige“ Widerrufsbelehrung, die schlichtweg auf die falschen Normen verweist (hier: Anstelle auf das EGBGB wurde auf die früher richtige BGB-InfoV verwiesen) nicht nur ein Wettbewerbsverstoss ist, sondern auch keine Bagatelle, also wirksam abgemahnt werden kann.

Wieder einmal wird damit deutlich, dass auch scheinbar „kleine“ Verletzungen der rechtlichen Vorgaben nicht vorschnell als wettbewerbsrechtliche Bagatelle bewertet werden dürfen. Vielmehr sind gerade diese „Kleinigkeiten“, die man schnell übersehen kann, der Grund sich ordentlich um notwendige Pflichten wie die Widerrufsbelehrung zu kümmern.


Die Begründung aus der Entscheidung:

Bei diesem Wettbewerbsverstoß handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß (§ 3 Abs. 1 UWG).

Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn sie in ihrer Fähigkeit zu einer „informierten“, d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (Köhler/Bornkamm UWG, 29. Aufl., § 3 Rn 122).

Die Spürbarkeitsschwelle ist in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht (Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn 149). Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers (arg. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB) angemessen Rechnung getragen werden (OLG Hamburg WRP 2007, 1498).

Auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.

Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen in dem Kommentar Köhler/Bornkamm (a.a.O. § 4 Rn 11.170) zitiert, wonach eine unzureichende Belehrung nicht schon deshalb unlauter im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG sei, weil die Gefahr begründet werde, dass der Kunde von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch macht und der Unternehmer diese Rechtsunkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzt, passt dieses Zitat hier nicht. Denn hiermit ist lediglich gesagt, dass mit diesem Argument nicht der Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG begründet werden kann, wonach derjenige unlauter handelt, der geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, ob eine unzureichende Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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