Der Bundesgerichtshof (I ZR 106/10) hat klar gestellt, dass es durchaus möglich und gerade nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn mehrere Verstöße mit mehreren Abmahnungen verfolgt werden:
Es ist nicht missbräuchlich, dass der Kläger wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Abmahnungen ausgesprochen hat.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein einheitlicher Rechtsverstoss durch mehrere gemeinsam begangen wird. Die Frage, wann eine einheitliche Angelegenheit vorliegt, habe ich anhand der BGH-Rechtsprechung umfassend dargestellt:
- Data Governance Act - 26. April 2024
- Bedingter Tötungsvorsatz im Kontext von Straßenverkehrsdelikten - 26. April 2024
- Der BGH zur finalen Verknüpfung beim Raubdelikt - 26. April 2024