Werden Sportvereine umsatzsteuerpflichtig?

Der Bundesfinanzhof (BFH, V R 48/20) hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen geändert: Bei einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

Das war geschehen

Ein Golfverein vereinnahmte u. a. allgemeine Mitgliedsbeiträge. Hierfür verlangte das Finanzamt (FA) keine (nicht steuerbare Leistungen). Darüber hinaus erbrachte der Verein aber auch eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt: Berechtigung zur Platznutzung, leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagtraining mittels eines Ballautomaten, Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte etc. Diese Leistungen behandelte das FA als umsatzsteuerbar und -pflichtig.

So sahen es Finanzamt und die gerichtlichen Instanzen

Die für den Veranstaltungsbereich mögliche Steuerfreiheit nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) versagte das FA, da es den Verein nicht als gemeinnützig ansah. Es fehle an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung. Das Finanzgericht (FG) München sah das anders: Es ging wegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass sich der Verein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach MwStSystRL (Art. 132 Abs. 1 Buchst. M) berufen könne.

In der Folge rief der BFH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, der eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL ablehnte. Dem hat sich der BFH nun angeschlossen.

Für die eigentlich unter das Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UstG) fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, war keine Steuerbefreiung möglich. Denn für den EuGH setzt die Steuerfreiheit im Sportbereich voraus, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es hier fehlte.

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Aber: Nach der langjährigen Rechtsprechung sind Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen – entgegen der gelebten Praxis der Finanzverwaltung – weiterhin umsatzsteuerbar, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereinen droht Umsatzsteuerpflicht

Sportvereine müssen jetzt, so der BFH, damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als steuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des UStG (§ 4 Nr. 22 Buchst. b) handelt.

Beachten Sie: Die Problematik kann nach Ansicht des BFH nur der Gesetzgeber lösen, indem er die nach der bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend, als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

Kleinunternehmerregel als „Rettungsanker“

Ferner gibt es noch die Kleinunternehmerregel gemäß UstG (§ 19): Danach wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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