Werberecht: Werbung mit Konsumententest als Testsiegel nur, wenn dies seriös ist

Das OLG Köln (6 U 197/11) hat nochmals verdeutlicht, dass die Ergebnisse von Konsumentenbefragungen zwar als werbende Aussagen genutzt werden dürfen, aber

Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2009 – 6 W 130/09, MD 2010, 192, und Urteil vom 18.2.2009 – 6 W 5/09, GRUR-RR 2009, 181 = MD 2009, 487). Auf einen “Konsumenten-Test” trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. […] Zu einer “seriösen” Durchführung eines solchen Tests gehört es insbesondere, dass eine Notenskala verwendet wird, die den Vorstellungen der Verbraucher nicht widerspricht. […] Der Verkehr erwartet, dass “sehr gut” die beste Testnote und “gut” nicht lediglich die mittlere Testnote ist.

Das bedeutet: Testsiegel dürfen nicht dadurch “geschönt” werden, dass man die Notenskala verfälscht. Wenn man etwa “sehr gut” als Begriff verwendet, erwartet der durchschnittliche Leser, dass dies (wie bei Schulnoten) die beste Note ist. Der Kniff, dass darüber noch eine weitere Note platziert wird, ist nicht akzeptabel. Wer derart beworbene Produkte verkauft und bewirbt, wird entsprechend aufpassen müssen (dazu hier bei uns).

Dazu bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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