Werberecht: Slogan „Bester Preis der Stadt“ zulässig!

Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat klar gestellt, dass der Slogan „Bester Preis der Stadt“ in einer Anzeige auch zulässig sein kann, wenn es tatsächlich ein günstigeres Angebot gibt: Es kommt darauf an, wann die Anzeige geschaltet wurde:

Die beanstandete Aussage „Bester Preis der Stadt“ versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber ma- chen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der „beste Preis der Stadt“ sein wird.

Sprich: Wer mit einem solchen Slogan werben möchte, bewegt sich weiterhin auf dünnem Eis, denn er muss zumindest im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige auch wirklich den günstigsten Preis anbieten – es kann aber nicht verlangt werden, jederzeit, auch nach Schaltung der Anzeige, dem Slogan gerecht zu werden. Gleichwohl sollte bei der Verwendung solcher Slogans mit Vorsicht gehandelt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.