Werberecht: Aktives Abwerben von Kunden ist wettbewerbsrechtlich zulässig

Das wäre ja auch noch schöner: Mit dem OLG München (23 U 3746/11) ist festzuhalten, dass das aktive Abwerben bestehender Kunden kein wettbewerbswidriges Verhalten ist. Jedenfalls dann, wenn unter Bezugnahme auf die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten (Kündigung unter einhaltung der Kündigungsfristen etwa) der Kunde aktiv unterstützt und belehrt wird. Wie das OLG richtig festhält, ist das Abwerben von Kunden an und für sich nichts anderes als Ausdruck des freien Wettbewerbs und Marktes. Das ändert sich auch nicht dann, wenn die Kunden zu einem Zeitpunkt abgeworben werden, zu dem sie noch Vertragspartner des Konkurrenten sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.