Wann ist ein Dokument zur eAkte gebracht?

Ist ein Urteil im Strafverfahren mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu nehmen. Dies hat spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu geschehen; ein elektronisches Dokument gilt als zu den Akten gegeben, sobald es von einer verantwortlichen Person oder auf deren Veranlassung in die elektronische Akte aufgenommen worden ist. Dass es hier auf Details ankommen kann, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 RBs 10/23:

„Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner „Geschäftsgang“ abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, , 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner „Geschäftsgang“ um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist.

Gespeichert wurde das Urteil – wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können …) ersichtlich – durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie – wie in der dienstlichen Äußerung angegeben – davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben.“

Das Problem an der Sache liegt woanders: Wie sollen Anwälte das, was die Justiz mit einem „rechten Mausklick“ kontrolliert, bitte kontrollieren? Bisher erfolgen Einsichten per PDF, wo diese Informationen nicht zu sehen sind. Die Konsequenz wäre, dass man immer vorsichtshalber Rechtsmittel einlegt und aufrechterhält.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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